Tit. 11, Buch 5 de- Allg. deutsch. Handelsgesetzbuchs. 22Ä
Art. 900.
Ist die Versicherung' wegen Mangels des versicherten
Interesse oder wegen II eh er versichern n g oder wegen
I)opp e 1ver s i c hernrig unwirksam und hat sich der Ver-
sicherungsnehmer bei dem Abschluss des Vertrags
und im Falle der Versicherung iur fremde Rech-
nung auch der Versicherte bei der Ertheilung des
Auftrags in gutem Glauben befunden, so kann die
Prämie gleichfalls bis auf die im Art. 899 bezeich-
nete Ristornogebühr zurückgefordert oder einbehalten
werden.
Art. 901.
Die Anwendung der Art. 899 und 900 ist dadurch
nicht ausgeschlossen, dass der Versicherungsvertrag für
den Versicherer wegen Verletzung der Anzeigepflicht
oder aus anderen Gründen unverbindlich ist, selbst
wenn der Versicherer ungeachtet dieser Unverbindlich-
keit auf die volle Prämie Anspruch hätte.
Art. 902.
Ein Ristorno findet nicht Statt, wenn die Gefahr
für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat.
weder im Allg. Plan, noch, unseres Wissens, in irgend einen; gesetzlichen
oder eonbentionellen Regulativ des Asseeuranzrechts.
a. Ter selbstverständliche und müßige Schlußsatz des § 78 bat
keine Aufnahme in das HGB. finden können.
t'. Ter Belaus der Ristornogebühr ist etwas Arbitraires. Der
Art. 899 bestimmt ihn höher, als der K 78.
g. Das HGB. hat keine besondere (kurze) Verjährungsfrist des
Ristorno-Verlangens eingeführt. Der K 83 bestimmt dagegen das Er-
löschen dieses Rechtes, nach resp. ein und zwei Jahren.
52) Dem § 79 entspricht der Inhalt des Art. 791. (S. unten nach § 54.)
5 3) Dem § 80 entspricht dem Inhalt der Art. 792 und 900. (S.
unten nach K 84 und oben.)
5-r) Die in der angezogeuen Stelle des Stadtbuchs angegebenen Ur-
sachen sind: 'Mrrestirung der Obrigkeit des Landes oder der Stadt,
auch Kriegs-Empörung, Seeräuberei oder auch Eises-Rath, so baß der
Schiffer nicht segeln könnte oder mögte."