Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 4 (1866))

180 13. Der Hamb. allg. Nssec.-Plan verglichen mit .

8 4Ö.
Gilt die Versicherung "frei von Kriegsmolest," so
trägt der Versicherer zwar die Gefahren der See wie vor-
stehend; dieser See-Risico endet aber, sobald das Schiss in
Folge von Kriegsmolest, durch Kriegsschiff, Kaper oder Blokade
an der Fortsetzung seiner Reise behindert'wird, oder auch seine
Reise verändert oder sistirt, oder auch der Schiffer die freie
Führung des Schiffes verliert, und ist die Versicherung frei
von Consiscation, Nehmung, Reclam, Plünderung oder Be-
schädigung durch Kriegsschiffe oder Kaper, so wie den aus der
Anhaltung oder Abhaltung entstandenen Kosten und Schäden.

§ 41.2»)
Ist die Versicherung genommen " für behalteneAnkunft"
a) auf das Casco oder die Fracht,
so ist der Versicherer nur dann zur Zahlung verbunden, wenn
das Schiff gänzlich verunglückt, wenn es auf seiner Reise in
Havarie unter ordnungsmäßiger Besichtigung zur Reparatur
gänzlich unfähig befunden, oder wenn es für gute Prise erklärt
wird. Dagegen ist der Versicherer von aller Verbindlichkeit
frei, wenn das Abbringen des Schiffes willkürlich unterbleibt,
oder die Reparatur unterlassen wird, und zwar auch dann,
wenn die Taxation des Schadens den Werth des Schiffes

2 3) Der Art. 854 hat in Beziehung auf die Versicherung "für be-
haltene Ankunft" die Bestimmungen des §41 folgendermaßen modificirt.
a. Der § 41 macht den Assecuradeur auf Casco im Falle der
Havarirung des Schiffes nur verantwortlich, wennn dasselbe "zur
Reparatur gänzlich unfähig befunden werden sollte." — Der Art. 854
fügt den Fall der Reparatur-UnWürdigkeit hinzu. (Reparaturun-
würdig ist ein Schiff im Sinne des HGB's., wenn die Kosten der

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