Tit. 11, Buch 5 des Allg. deutsch. Handelsgesetzbuchs. 169
worden oder werden sollen; widrigenfalls gilt die Versicherung
nur frei von Kriegsmolest.
§ 26.
Ist in Kriegszeiten die Flagge des Schiffes nicht richtig
angegeben, so deckt die Versicherung wohl alle Seegefahr der
Reise, aber in dem Augenblicke, da das Schiff von einem
Kriegsschiff oder Kaper Signale oder Ordre zum Beilegen er-
hält, oder da das Schiff jenen zu entfliehen beginnt, endet
aller und jeder fernere Risico des Versicherers, die Police ist
erloschen und die Prämie verfallen.
Art. 819.
Wird bei dem Abschluss des Vertrags der Schiffer
bezeichnet, so ist in dieser Bezeichnung allein noch
nicht die Zusage enthalten, dass der benannte Schiffer
auch die Führung des Schiffs behalten werde.
§ 29.
Ist die Benachrichtigung oder der Auftrag nicht vom
Abgangsorte gegeben, so ist, falls angenommen werden
muß, daß die Unterlassung der Anzeige von Einfluß aus
die Eingehung der Versicherung, so wie sie geschehen, ge-
wesen sein würde, die Versicherung ungültig und die Prämie
verfallen.
diesem Gegenstände daran festgehalten, in Betreff der Anzeigepflicht nicht
auf Specialien einzugehen. (Prot. S. 4314 und 4315.)
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