160 13. Der Hamb. allg. Assec.-Plan verglichen mit
freien. — Dagegen ist die Verpflichtung des Versicherten in
den folgenden Paragraphen enthalten.
Unter dem Versicherten wird beim Abschluß der Ver-
sicherung verstanden: der, für dessen Rechnung die Versicherung
geschlossen wird, der, welcher den Auftrag ertheilt, der, welcher
ihn aussührt, so wie jede Zwischen-Person, durch deren Mit-
theilung der Auftrag direct oder indirect hierher gelangt;
welche Personen daher hinsichtlich des -Abschlusses der Ver-
sicherung als collectiv verpflichtet zu erachten sind.
Z 14.
Die Versicherung kann für eigene oder fremde Rechnung
oder für Rechnung “ Wen es an geht" genommen werden; ist
nichts davon in der Police erwähnt, so wird als festgestcllt
angesehen, es sei für eigene Rechnung geschehen. — In der
Clausel 64für Rechnung wen es angeht" ist die Versicherung
für eigene Rechnung mit einbegriffen.
is) Die Art. 810—815 enthalten im Wesentlichen dasselbe, was im
§ 15 und in dem Schlußsätze des § 13 ausgesprochen, oder nach all-
gemeinen Grundsätzen aus ihnen abzuleiten ist. Auch stimmen sie mit der
bisherigen Praxis überein; nur mit Ausnahme der zwei folgenden Sätze:
a. Im Art. 811 (Abs. 3) ist ausgesprochen, es komme auf die Wissen-
schaft des Versicherten in dem Falle nicht an, wenn die Versicherung
ohne dessen Auftrag und Wissen genommen worden sei. Die Gründe für
diese Bestimmung sind aus dem Prot. S. 4307—4313 zu ersehen. Ob
denselben beizupflichten ist, muß hier dahin gestellt bleiben. Nur das
Eine mag bemerkt werden, daß diese Bestimmung unter Umständen dahin