Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 4 (1866))

Tit. 11, Buch 5 des Allg. deutsch. Handelsgesetzbuchs. 149
Art. 790.
Der volle Werth des versicherten Gegenstandes ist
der Versicherungswerth.
Die Versicherungssumme kann den Versicherungs-
werth nicht übersteigen.
Soweit die Versicherungssumme den Versicherungs-
werth übersteigt (Ueberversicherung), hat die Versicherung
keine rechtliche Geltung.
Art. 797. (Abs. 1.)
Wird durch Vereinbarung der Parteien der Ver-
sicherungswerth auf eine bestimmte Summe (Taxe)
festgestellt (taxirte Polize). so ist die Taxe unter den
Parteien für den Versicherungswerth maassgebend.
Art, 798.
Wenn in einem Vertrage mehrere Gegenstände oder
eine Gesammtheit von Gegenständen unter einer Ver-
sicherungssumme begriffen, aber für einzelne derselben
besondere Taxen vereinbart sind, so gelten die Gegen-
stände , welche besonders taxirt sind, auch als abge-
sondert versichert.

Art. 862.
Im Falle des Totalverlustes (des Schiffs oder der
Güter)10) hat der Versicherer die Versicherungssumme
zum vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet der
nach Vorschrift des Art. 804 (f. unten zu § 12) etwa
zu machenden Abzüge.
Art. 797. (Abs. 4.)
Bei. der Versicherung von Fracht ist die Taxe in
Bezug auf einen von dem Versicherer zu ersetzenden
Schaden nur dann maassgebend, wenn dieses besonders
bedungen ist.

(Art. 790 Abs. 3) war imvlictte auch vom Allg. Plan als wirkungslos be--
zcichnet (§ 2 und § 11 Abs. 4). — Besondere Schätzungen mehrerer
unter einer Gesammt-Versicherungssumme begriffenen Gegenstände (Art.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer