Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 4 (1866))

gegen die- Contractmäßigkeit übersandter Waaren. 103
tigte, Geld statt des vereinbarten Gegenstandes zu fordern.
Die Klage des. Bestellers bedarf vielmehr keiner anderen
Begründung, als der Berufung auf den Contract; mithin
auch nicht des Beweises beklagtischer Contractfälligkeit.
Völlig klar ist hier so viel, daß, wenn der pränumeri-
rende Käufer oder Besteller in die Lage kommt, klagen zu
müssen, weil der andere Theil überhaupt nicht erfüllt
hat, er rein ex contractu klagen kann und (abgesehen von
der Frage nach der hier nicht in Betracht kommenden sein-
seitigen Leistung, falls diese von dem anderen Theile bestritten
werden sollte) Nichts zu beweisen braucht, als den Contract
selbst, es ihm aber nicht obliegt, außerdem auch die be-
klagtische Nicht-Erfüllung zum Gegenstände seines Beweises
zu machen. Und dies findet gleichmäßig Statt, mag in
dem hier suppouirten Falle auf die Leistung selbst, oder auf
ein Geld-Aequivalent (Rückzahlung des Kaufpreises und des
ick quod Interest) geklagt werden. — Nun find aber die
Natur der hier in Betracht gezogenen Klage des Käufers
oder Bestellers und die derselben zu Grunde liegende Obli-
gatio völlig dieselben, mag der andere Theil gar nicht er-
füllt, mag er in contractwidriger Weise zu erfüllen sich
angeschickt haben, diese Leistung aber vom Besteller zurück-
gewiesen worden' sein. — Nach diesen Grundsätzen, welche
näher entwickelt sind in
Gerber, Beiträge zur Lehre vom Klagegrunde
und der Beweislast, Jena 1858, S. 30 ff., und
Maxen, Ueber Beweislast, Einreden und Excep-
tionen, Göttingen 1861, S. 161 ff.,
war in dem vorliegenden Falle den Wiederbeklagten
die Beweislast zuzutheilen."

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