92
4. Havariegroffe dei Schiffen in Ballast.
auch in dem betreffenden Falle sich Dies so verhalte, so soll
ihnen durch die Reduction ihrer Verhaftung auf die Hälfte
eine Entschädigung für die ungünstigere Stellung gegeben
werden, welche sie unter den hier besprochenen Umständen,
wegen des Nicht-Vorhandenseins beitragspflichtiger Interes-
senten, im Vergleich mit dem von ihnen als bestehend voraus-
gesetzten Falle, einnehmen.*) (Der Natur des Verhältnisses
nach findet, wie hier beiläufig bemerkt werden mag, die
überwiegend größere Anzahl der Havariegrosse-Aufwendungen
Seitens des Schiffes, die weit geringere Seitens der Ladung
Statt.)
Wir brauchen indessen nicht bei dem obigen indirecten
Argumente stehen zu bleiben, um den wahren Sinn des
besprochenen Satzes darzulegen. Folgende Anführungen werden
denselben völlig außer Zweifel stellen.
Wie noch gegenwärtig nach den Bestimmungen der
§§ 87 und 90 des Allgem. Planes, so bestand schon
früher nach der Ass.- und Havarep-Ordnung Tit. 21
Art. 7 und 11 die Vorschrift, daß sowohl Havariegroffe als
Particulair-Havarie nur daun den Assecuradeurs zur Last zu
bringen seien, wenn sie drei Procent des versicherten Belaufes
überstiegen. Nun hätte man bei Schiffen in Ballast von
Havariegrosse überhaupt absehen, wegen der Stoß-Clausel
aber folgendermaßen verfahren sollen.
Zunächst wäre festzustellen gewesen, ob das Schiff ge-
stoßen habe? Hatte es gestoßen, so bedurfte es nur einer
einzigen ungetheilten Schadens-Aufmachung, deren
*) Das Wesentliche dieser Clause! fand sich auch schon früher in
vielen Plänen. Vergl. Ben ecke B. IU. S. 43. Pohls l. c.
S. 50. Desselben Affecuranzrecht S. 188 Note II. — In den
Bremischen Bedingungen von 1854 heißt es §45. "Wenn
ein Schiff in Ballast — geht, so ist solches bei der Versicherung
auf Casco oder Frachtgelder anzuzeigen, indem sonst im Fall von
Havarie oder selbst Total-Verlust nur die Hälfte des Schadens
vergütet wird."