Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

Erläuterung von § 104 des Allgem. Affecuranz-Plans. 91
Man wird es nicht verkennen können, daß diese Worte
den Sinn zulassen, ja daß Diejenigen, welche nicht näber
mit der früheren Behandlungsweise dieses Gegenstandes
bekannt sind, selbige schwerlich anders verstehen werden, als,
daß darin habe gesagt werden sollen:
Den Assecuradeurs sollen künftig bei Schiffen in Ballast
Havariegrosse-Schäden nicht mehr zur Last gebracht werden.
Selbst der neueste und ausführlichste Schriftsteller über
Affecuranz-Recht, Nolte (Bd. 2 S. 717—720) neigt sich,
wiewohl mit starkem Widerstreben, zu der vorstehend angege-
benen Auffassung des Satzes, und meint schließlich, die Ver-
fasser des Allgem. Plans hätten, indem sie den besprochenen
Punkt in jenem Sinne behandelt hätten, "nur das Zerhauen
eines Gordischen Knotens versinnlicht."
Daß nun unmöglich der Sinn des fraglichen Satzes
der sein könne, die Assecuradeurs auf Schiffe in Ballast
sollten von allen Schäden und Aufwendungen, "die sonst in
Havariegroffe gehört hatten" frei sein, ergiebt sich schon mit
Gewißheit aus dem § 18 des Allgem. Planes:
"Wenn bei der Versicherung auf das Casco oder die
Fracht dem Versicherer nicht angezeigt ist, daß das Schiff
in Ballast gehe, so bezahlt der Versicherer im Schadensfälle
nur die Hälfte von Dem, was er sonst zu bezahlen gehabt
haben würde."
Diese Bestimmung hat überhaupt nur dann einen vernünftigen
Sinn, wenn die Casco-Ballast-Versicherer auch alle soge-
nannten Havariegrosse-Schäden bezahlen müssen. Ihr
liegt nämlich die Erwägung zu Grunde, daß, wenn das Schiff
mitLadung gefahren wäre, die Ladungs-Interessenten einen
Theil der Havariegrosse-Aufwendungen des Schiffes über-
nommen hätten, und daß mithin den Assecuradeurs ein um
so viel kleinerer Theil jener Schäden zur Last gekommen sein
würde. — Da es nun als der gewöhnliche Fall angesehen
werden kann, daß Schiffe mit Ladung fahren, da also die
Assecuradeurs, wenn ihnen nicht das Gegentheil angezeigt
wird, von der Annahme ausgehen müssen und dürfen, daß

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