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4. Havariegroffe bei Schiffen in Ballast.
ein in Ballast fahrendes Schiff betroffen wurde, indem man
einige derselben Havariegroffe, andre Particulair-Havarieen
nannte, ein bloß zufälliger gewesen ist, und keineswegs in
der inneren Natur der einen oder der andern beruhet hat;
ferner, daß auch niemals eine besondere rechtliche Begründung
erfordert worden ist, um die Verpflichtung der Assecuradeurs
zu construiren, bei Schiffen in Ballast auch für die bei
beladenen Schiffen in Havariegroffe zu bringenden Aufwen-
dungen zu haften. — Diese Verpflichtung nahm man vielmehr"
als aus der Natur der Schadloshaltungs-Zusage von selbst
sich ergebend an.
5.
Wir wenden uns zum Allgemeinen Assecuranz-
P l a n.
Durch die Bestimmung des § 104 (Absatz 1)
"Die bisherige Usanz, daß der Versicherer auf Casco
nur die Hälfte der Havarieparticuliere, die nicht durch
Stoßen entstanden ist, bezahle, fällt weg''*)
ist die Veranlassung beseitigt, welche bei Versicherungen auf
Schiffe in Ballast früher zu der Trennung der zur Havarie-
grosse sich eignenden und der unter allen Umständen particu-
lairen Havarieen führte.
Indessen es findet sich im § 104 noch ein andrer Satz,
welcher auf den vorliegenden Gegenstand sich bezieht, und
der wegen seiner dunklen Fassung dazu geeignet ist, Ungewiß-
heit zu erzeugen. Es heißt nämlich am Schluffe des § 104
folgendermaßen:
" (Von jetzt an) fällt weg der Gebrauch der Havarie-
groffe-Berechnungen bei Schiffen in Ballast fahrend."
*) Der Begriff des -Stoßens" ist durch die obige, in Betreff
dieses Punktes allerdings wichtige Aenderung der Bedingungen
nicht ganz bedeutungslos geworden. Die $§ 39 und 99 des
Allgem. Planes enthalten noch jetzt Anwendungen desselben.