Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

Erläuterung von § 104 des Allgem. Affecuranz - Plans. 89
Havariegroffe gewesen sein würde, wenn das Schiff Ladung
geführt hätte. Das Totalergebmß dieser Dispache wurde
dann den Assecuradeurs ebenso wie in dem obigen Falle
ganz, dasjenige der Particulair - Dispache, abgesehen vom
Falle des Stoßens, nur zur Hälfte berechnet.
Die hier in Betracht kommenden Bestimmungen der
Pläne lauteten meistens in derselben Weise, wie der § 6 der
"Allgemeinen Bedingungen von 1800", dessen Wort-
Inhalt wir folgen lassen:
"Wenn ein Schiff nicht stößt, sondern durch schweres
Wetter eine größere Beschädigung, als unter Slitage zu
rechnen ist, erhält; so bezahlen die Assecuradeurs auf das
Casco nur die Hälfte der particlllairen Havarie. — Wer
auf ein Schiff, das mit Ballast fährt, versichern läßt, ist
schuldig, diesen Umstand in der Police anzuzeigen, und
werden alsdann die sonst in Havariegrosse gehörenden
Kosten zum Vollen, aber bei Ermangelung solcher Anzeige
wird nur die Hälfte ersetzt."*)
Hier ist die oben angegebene Unterscheidung mit Bestimmt-
heit gemacht: Particulair-Havarie ohne Stoßen immer nur
zur Hälfte; Havariegrosse bei Schiffen mit Ladung zum
Vollen; "die sonst in Havariegrosse gehörenden Kosten" bei
Schiffen in Ballast ebenfalls zum Vollen. — Verschweigt der
Versicherte bei einer Versicherung auf ein Schiff, daß dasselbe
in Ballast gehe, so trifft ihn das Präjudiz, daß ihm auch die
sonst in Havariegrosse gehörenden Kosten nur zur Hälfte
ersetzt werden.
Hieraus wird es klar sein, daß der Unterschied, welchen
man früher unter denjenigen Havarieen machte, durch welche

*) Nähere Angaben über die Pläne der verschiedenen Compagnieen
in Betreff des obigen Punktes finden fich bei: B^necke, System
Bd. III. S. 43. Fernerbei: Pohls Vergleichende Zusammen-
stellung der beständigen Bedingungen sämmtlicher activen Affecu-
ranz-Compagnieen zu Hamburg, Lübeck und Bremen. Anhang
zu den Zusätzen rc. über Havariegrosse Hamburg 1824.
S. 49 und 50.

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