im Concurs, besonders nach Englischem Recht.
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wichtigen Frage ab, ob auch die Bezahlung nicht fälliger
Schulden gültig und unanfechtbar sei. Nimmt man als
alleinigen Grund den mangelnden dolus an, so gelangt man
leicht zu dem Resultat, daß die Empfangnahme der Zahlung
für eine reelle, aber nicht fällige Schuld eben auch keine do-
lose Handlung und deshalb auch nicht ungültig sei, wie Ban-
ge row S 614.615 denn auch mit voller Consequenz aus-
hoc est eum, qui quod sibi debetur, receperat in 8 6 und qui
debitam pecuniam recepit in § 7, um, ohne daß der Uebergang
zu der Behandlung eines anderen Rechkssatzes irgendwie angedeutet
wird, ganz entgegengesetzte juristische Stellungen zu bezeichnen.
Wenn Laspeyres geltend macht, der Ausdruck fraudem facere
komme sonst nur vom Cridar, nicht von dem Dritten vor, so
dürfte das Gewicht dieses Arguments theils durch die Negative,
in welcher der Ausdruck hier austritt, theils durch die von L a s p e p r e s
selbst gemachte Einräumung neutralisirt werden, daß das verwandte
in fraudem facere häufig von beiden Theilen gebraucht werde. —
Gegen die Annahme Laspeyres, daß es sich hier gar nicht um
eine vorausgesetzte allgemeine Erzwingbarkeit, sondern um einen
im eonereten Fall wirklich geübten richterlichen Zwang handle,
daß Labeo eigentlich nur sagen wolle, eine aus richterlichen
Befehl geleistete Zahlung sei "irrevoeabel", läßt sich einwenden,
daß bei dieser Auffassung der mit “enim” angeknüpfte Satz ganz
und gar die Bedeutung eines Arguments verliert; daraus, daß
eine wirklich erzwungene Zahlung gültig ist, kann ja nicht der
allgemeine Satz folgen, daß überhaupt, wer die Zahlung annimmt,
kein Unrecht thut. — Auch möge hier die Bemerkung Platz finden
— die freilich für die Auslegung der Stelle keine Bedeutung hat —
daß bei der Auffassung, die wir bestreiten, von Revoeabilität oder
Jrrevoeabilität der Zahlung nicht die Rede ist; denn nach der
Anti-Labeom.schen Beurtheilung dieses Falles würde ja die Wir-,
kung des Edikts nicht darin bestehen, daß die geleistete Zahlung
zurückgegeben, sondern daß eine zweite Zahlung an die Masse ge-
leistet werden müßte; es würde also nicht die Zahlung, sondern
die Liberation revoeirt. Wenn L. sagt, man würde bei der
Franke'scheu Auslegung nicht cogat, sondern cogeret erwarten
müssen, so möchte dagegen zu erinnern sein, der Gedanke sei nicht
sowohl der, daß der Schuldner im einzelnen Fall, wenn er nicht
bezahlt hätte, gezwungen worden wäre, sondern daß er überhaupt
dem Zwange unterliege, d. h., daß er als disposttionsfähiger