Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

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4. Havariegroffe bei Schiffen in Ballast.

2.
Aus dem Bisherigen ist es klar, daß im Seerecht
eine Havariegrosse bei Schiffen in Ballast ein Unding, eine
eovlrsäielio in sHeeto ist. Es kommt demnach darauf an, ob
etwa der Begriff derselben im Assecuranz - Rechte Bedeutung
habe? Auch Dies glauben wir verneinen zu dürfen, und
wünschen, durch die gegenwärtige Ausführung mit dazu bei-
zutragen, daß jener Begriff aus dem Recht der Gegenwart
entfernt werde und nur noch in der Rechtsgeschichte eine
Stelle behalte.
Der Punkt, auf welchen es hier ankommt, besteht darin,
ob in dem Verhältm'ß zwischen dem versicherten Rheder eines
in Ballast fahrenden Schiffes und dem Assecuradeur nach
dem Wesen des Assecuranz-Contractes ein Unterschied zu
machen ist, je nachdem vorgekommene Schäden oder Verlüste
zu denjenigen gehören, welche seerechtlich zur Havariegrosse
gerechnet werden müßten, wenn das Schiff Ladung geführt
hätte, oder ob dieselben dort nur als Particulair-Havarie
behandelt worden wären? — Wir können diese Frage nur
verneinend beantworten.
Die Schadloshaltung, welche der Assecuradeur dem Ver-
sicherten zu gewähren verspricht, ist im Wesentlichen eine
allgemeine. Dies wird in allen Assecuranz-Ordnungen,
in den neueren Gesetzbüchern und in der Praris überein-
stimmend anerkannt; auch ist es schon von jeher so gehalten
worden. Der Hamb. Allg. Plan, welcher in §. 38 sich
dahin ausspricht:
"Ist nichts Anderes in der Police ausdrücklich bestimmt
worden, so gilt die Versicherung gegen alle Gefahr"
enthält in dieser Bestimmung nichts Neues. Dies bekundet
er selbst, indem er aus der Assecuranz- und Havarey-
Ordnun g vom 10. September 1731 zur näheren Erläuterung
hinzufügt:
Dil. 5 Art. 1. "Der Assecuradeur trägt allen Risico
und Gefahr, Schaden und Verlust, welcher den Schiffen

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