Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

62

3. Gefahr der Geldsendungen durch die Post.

daß der klägerische Mandant einen dahin zu formalisirenden
Reinigungseid
daß er den Inhalt des fraglichen von M. & I. Müller
in Hamburg ihm zugesandten Geldbriefes unmittelbar
nach Eröffnung deffelben untersucht und trotz angestellter
genauer Prüfung an Geld nur 126 °$ vorgefunden
habe,
daß er auch überzeugt sei, daß der Brief schon bei
der Ueberlieferung desselben an das Postamt in Ham-
burg nicht mehr als solche 126°$ enthalten habe,
abzuleisten schuldig sei."
Hiergegen ergriffen beide Theile das Rechtsmittel der
Restitution. Beklagte, weil sie glaubten, zum Erfüllungseide
zugelassen werden zu müssen, Kläger, weil er sich durch die
Fassung des Eides in seinem letzten Absatz beschwert glaubte.
Beide Parteien jedoch ohne Erfolg: denn die zweite.Instanz
erkannte am 10. December 1856:
«Da das angefochtene Erkenntniß mit Recht das von
den Beklagten für den ihnen obliegenden Beweis Erbrachte
nicht ausreichend befindet, um die Beklagten zum Ergän-
zungseide zu admittiren,
auch anlangend das klägerische Restitutionsgesuch, das
angefochtene Erkenntniß in dem zweiten Eidessatze keines-
wegs dem Kläger mehr zu beeidigen auferlegt als nach
Maßgabe des Beweis-Interlokuts vom 28. Januar d. I.
und zufolge seiner eigenen in den vorliegenden Postamtlichen
Akten enthaltenen Erklärung von ihm verlangt werden kann,
daß das Erkenntniß zu confirmiren."
Es hat dieser Fall zur Verhandlung und respektive Ent-
scheidung dreier Hauptfragen Anlaß gegeben:
1) Wer trägt die Gefahr bei der Absendung eines
recommandirten Geldbriefes, der Absender oder
der Adressat?
2) Wer ist beweispflichtig, wenn bei der Ablieferung
der Brief den declarirten Werth nicht enthält?

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer