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Jntcrcsscfordcrung im Falle des Contractbruches auf das erstere beschränkt.
I. 70. Das Interesse des Committcnten darf vom Commissionair im
eigenen Namen geltend gemacht werden. I. 72 f.
Irrationale Gewohnheiten dürfen nicht anerkannt werden.
H. 143.
Kauf. (Verkauf.) Wenn der Verkäufer einen für die Ent.
schlicßung des Käufers relevanten Umstand wissentlich verschweigt, so ist
die actio emti ex dolo auf Seiten des Käufers begründet. II. 200.
Rescissionsklage eines Käufers von Actien wegen wissentlich unvollständiger
Angaben über die letzteren. II. 201 f. — Des Käufers eines Schiffes
wegen verschwiegener Ncutralisirung desselben. I. 03 f. Haften des
Verkäufers für Fehler der Sache. 1.82 f. II. 166. Stillschweigende Billigung
der Waare Seitens des Käufers durch Behalten derselben ohne Monitur.
II. 168 f. Welchen Einfluß hat es dabei, wenn die Waare einer Mittels»
Person übergeben worden ist? II. 170 f. Monitur im Falle von Ver-
sendungen nach auswärtigen Plätzen. II., 171. Einfluß des Umstandes,
wenn die Packung nicht verändert zu werden pflegt. II. 172. Dolus
des Verkäufers. II. 173. Wie specicll muß die Untersuchung sein? II.
174.175. Frist für die Monitur. II. 176—178. Monitur bei theilwcise
geschehener Lieferung. II. 178. Anwendung des Vorstehenden auf den
Fall einer mitgethcilten Probe. II. 179—186. Muß sich der Käufer
eine theilweise geschehende Lieferung gefallen lassen? II. 259. Kauf
auf glückliche Ankunft. I. 41.264 f. Zst nicht - contractliche Waare
verladen, so braucht sich der Käufer keine andere Waare liefern zu lassen.
I. 41. Die verschiedenen Arten des Handelskaufs nach der französischen
Praxis. I. 255—275. Nach französischem Recht muß ein generisch ver-
sprochener Gegenstand in mittlerer Güte geliefert werden. II. 299 ff.
Das ältere Recht über diesen Punkt. II. 300 Note *. Das gemeine
Recht erkennt den vorstehenden Grundsatz nicht an, und vcrstattct Lieferung
in geringster Beschaffenheit. II. 366—369. S. Besicht. Gefahr.
Lieferungshandel. Probe. Schiffs-Verkauf.
Kausmannsgut, ordentliches. I. 256—258.446 f.
Klage. Zm classischen Recht konnte nicht auf Vertrags Erfüllung
(ad saciendum) sondern nur auf ein Geldäquivalent geklagt werden.
I. 67.
Kost- und Monatsgelder im Nothhafen werden nach den
meisten Gesetzen nicht in Havaricgroffc gebracht. I. 306 II. 95.96. Sie
werden in H.-Gr vergütet in Hamburg, Bremen und Lübeck. II. 94—96.
Doch nicht bei Schiffen in Ballast. II. 94—96.
Ladescheine bei der Frachtfuhr. I. 351.374.
"in Ladung." Schiffe in Ladung. S. Arrestsreiheit.
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