472 22. Wirkung der Herabsetzung der Tare
(zu b) nur versichert z. B. 8000, so müssen die Asse-
curadeure, welche ursprünglich nur 33z Procent des Schadens
zu übernehmen gehabt hätten, jetzt 50Procent desselben tragen.
(Bei versicherten 12000 statt ursprünglicher 50 Procent jetzt
75; bei 16000 statt 66K jetzt 100; bei 20000 statt 83z
jetzt 100 Procent, u. s. f.)
Speciell den oben mitgetheilten Fall anlangend, so würde
der Verlust des Schiffes, unter Salvirung von Gegenständen
nicht größeren Werthes als Bco./ 100, je nachdem die Taxe
unverändert geblieben oder weniger oder mehr herabgesetzt
worden wäre, für die Assecuradeure, welche Bco./ 2000
gezeichnet hatten, und ursprünglich nur 40Procent des Schadens
tragen wollten und sollten, folgendes Ergebniß gehabt haben:
Werth. |
Schaden. |
Procente. Zahlung. |
(Bei 40 Proc.) |
/5000.— |
/4900.- |
98 |
/1960 — |
(/1960. |
-) |
„4000.— |
„3900.— |
97z |
„ 1950.— |
(„ 1560. |
-) |
„3000 - |
„2900.— |
96§ |
„ 1923. 5 |
(„ 116Y. |
-) |
„2000— |
„ 1900. - |
95 |
„ 1900— |
(„ 760. |
-) |
2.
Wir weichen in der Beurtheilung des bei dem obigen
Falle hauptsächlich in Betracht gekommenen Punktes von der
Auffassung, welche den darin abgegebenen Erkenntnissen zu
Grunde liegt, ab. — Die Principien, von denen unserer
Meinung nach hier auszugehen ist, sind folgende:
1. Es ist ein wesentliches Erforderniß einer jeden
Versicherung, daß zwischen den Contrahenten festgestellt werde,
in welcher Ausdehnung der Assecur.adeur Sicherheitsleistung
zusage, ob er die Erhaltung und das Schadlosbleiben des
versicherten Gegenstandes vollständig, oder nur zu einem
gewissen Theile, und zwar dann zu einem wie großen,
gewährleiste.
Dieser Satz folgt aus den allgemeinen Grundsätzen
über Verträge, welche überhaupt nur dann Verbindlichkeiten
begründen, wenn die zu übernehmenden Leistungen mit
genügender Bestimmtheit vereinbart worden sind.