Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

auf den Umfang der Affecuranz - Verbindlichkeit.

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Die Rechtssätze, welche in dem mitgetheilten Falle, zum
Theil freilich nur mittelbar, Anerkennung gefunden haben,
sind folgende:
Wird von den Assecuradeuren der Beweis der wesentlichen
Uebersetzung der Taxe geführt, so verliert die Taxe jegliche
Bedeutung, und derjenige Belauf, welcher als der wirkliche
Werthbetrag des versicherten Gegenstandes sich heransstellt,
wird in allen Beziehungen bei der Erledigung des zwischen
dem Versicherten und den Assecuradeuren bestehenden Ver-
hältnisses zu Grunde gelegt. Dies wird insbesondere insofern
wirksam, als das Maaß der Vetheiligung der Assecuradeure bei
der Tragung der sich ereignenden Unfälle unter Umständen
erweitert wird.
Hiebei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
3) Die ganze Tarsumme ist versichert.
Dann bleibt das Maaß der Betheiligung das ursprüngliche,
und nur das quantitative Ergebniß der Anwendung dieses
Maaßes wird für die Assecuradeure minder nachtheilig.
b) Die Tarsumme ist nur zum Theil versichert.
Dann steigt das Maaß der Betheiligung der Assecuradeure
in demselben Verhältnisse, in welchem die Tare herabgesetzt
wird (selbstverständlich nicht über 100 Procent der gezeichneten
Summe).
Folgende Beispiele werden dies verdeutlichen:
Gesetzt, der versicherte Gegenstand wäre zu 24000 tarirt
worden, es würde aber bewiesen, daß derselbe ordentlicher
Weise nur zu 16000 hätte geschätzt werden sollen. — Nimmt
man hier
(zu 3) die vollen 24000 als versichert an, so bleiben
die Assecuradeure nach wie vor für 100 Procent des Schadens
verantwortlich. Doch kann dieser Schaden sich überhaupt
nicht höher als auf 16000 belaufen, und die Wirkung der
Herabsetzung der Tare besteht hier nur in einer Verringerung
der Summe, zu deren Zahlung die Assecuradeure äußersten
Falles genöthigt werden können, von 24000 bis auf 16000.
Sind dagegen

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