Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

470

22. Wirkung der Herabsetzung der Tare

Nachtheil des Versicherers wesentlich übersetzt sei, nur zu
einer Herabsetzung der Taxe auf den wirklichen Werth des
verassecurirten Gegenstandes und zu den Folgen führt,
welche diese Herabsetzung von selbst mit sich bringt;
im vorliegenden Falle nun so viel als außer Zweifel
stehend erachtet werden kann, daß das Schiff I. H. nicht
einen noch geringeren Werth, als die von den Beklagten
— und überhaupt nur — darauf versicherten Bco.^ 2000
hatte;
der Nachtheil der höheren Tare also für die Beklagten
hier nur darin besteht, daß ihnen bei der Tare von
Bco./ 5000 der Nelto-Ertrag des geborgenen Inventariums
von Bco./100 nicht völlig, sondern nur zu zwei Fünf-
theilen zu Gute gebracht, und demgemäß der zu ersetzende
Schaden nicht auf 95, sondern auf 98 Procent berechnet
werden müßte;
da sonach dem Kläger ungeachtet des den Beklagten
nachzulaffendcn Beweises der zu ihrem Nachtheile wesentlich
übersetzten Tare, die Summe von Bco./ 1900 ohne
Weiteres als Liquidum zu adjudiciren ist,
daß Beklagte zu verurtheilen seien, den vorgedachten
Belauf, und zwar B. die Summe von Bco./1425,
S. die Summe von Bco.^475, dem Kläger sofort
zu bezahlen; ferner für schuldig zu achten, dem Kläger
auch die übrigen Bco./ 60 und zwar Jeder zu seinem
Antheile zu bezahlen, sie könnten und wollten denn
beweisen,
daß die in der Police enthaltene Taxe von
Bco.F 5000 um Bco./ 3000, oder wie sonst,
wesentlich übersetzt sei,
in welchem Falle wegen solcher Bco./ 60 ganz oder
^ theilweise anders erkannt werden würde.
Die Beklagten appellirten gegen dieses Erkenntniß an
das Obergericht. Doch trat dieses der handelsgerichtlichen
Entscheidung in einem Erkenntnisse vom 7. November 1853
völlig bei.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer