Volltext: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

auf den Umfang der Assecuranz-Verbindlichkeit.

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Die Assecuradeure setzten der Klage (unter anderen) die
Einrede der übersetzten Taxe entgegen. Sie behaupteten und
legten darüber sofort einige Beweisstücke vor, daß der Werth
des Schiffs nicht höher als auf Bco./2000 hätte veranschlagt
werden können. Hiernach stelle sich die Rechnung folgender-

maßen :
Werth des verlorenen Schiffes. Bco./ 2000.—
Werth des Geborgenen. „ 100.—
Verlust.:.. «co.# 1900.—

V«M diesem Verlust kämen ihnen, den Beklagten, welche
nicht etwa für den ganzen Werth des Schiffes, sondern zu-
sammen nur für § oder 40 Procent desselben, Versicherung
geleistet hätten, nur diese 40Procent zur Last, also resp. Bco./570
und 190, zusammen Bco./ 760. Die übrigen 60 Procent
habe derKläger, als für diesen Theil unversichert, selbst zu tragen.
Der Kläger bestritt in der Replik das Uebersetztsein der
Tare. Das Schiff habe wirklich einen Werth von Bco./ 5000
gehabt. Freilich könne zufolge § 11 des Hamb. Allgem.
Plans dem Versicherer der Beweis des Uebersetztseins der
Tare nicht abgeschnitten werden; allein im vorliegenden Falle
werde die Führung oder Nichtführung desselben von geringer
Erheblichkeit sein, indem in jedem Falle den Beklagten Bco.$1900,
nämlich der von ihnen selbst angegebene Werthbetrag des
Schiffes von Bco./2000, abzüglich der salvirten Bco./100,
zur Last kommen würden, und das Resultat der Beweis-
führung nur Einfluß darauf haben könne, ob außerdem noch
die mehr geforderten Bco./ 60 dem Kläger von den Be-
klagten zukämen. Unrichtig sei es nämlich, wenn die Beklagten
behaupteten, daß im Falle der Heruntersetzung der Tare das
ursprüngliche Verhältniß der gezeichneten Summen zu dem
in der Police angegebenen Tarbelaufe ferner beibehalten
werden müsse. Werde der Tarbelauf verändert, so verändere
sich ohne Weiteres in entsprechender Weise auch jenes
Verhältniß.
Das Handelsgericht erkannte am 1. Septbr. 1853:
da der Nachweis, daß die Tare in der Police zum

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