Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

durch Vertreter des Schiffers.

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sind solche Ableugnungen fast unerhört, und, wenn sie gelegentlich
verkämen, so würde der Schiffer mit fortgesetztem Leugnen
schwerlich viel ausrichten. Zuvörderst würde selbst auf Grund
eines nicht anerkannten Connossements, falls nicht besondere
Gegengründe vorhanden sein sollten, vorläufige Sicherstellung
der Ansprüche des Connoffements-Jnhabers durch Arrest auf
Schiff oder Frachtgelder gewiß nicht versagt werden, und in
dem demnächstigen Proceßverfahren hätte der (gerichtsseitig
persönlich zu vernehmende) Schiffer einen schwierigen Stand;
denn eS würde dem Kläger nicht schwer fallen können, Vor-
legung des Manifestes zu bewirken, aus welchem zu ersehen
wäre, daß die fragliche Waare wirklich auf Grund eines
Connossementes, wie das vom Kläger geltend gemachte, ver-
schifft sei. Ferner würden der Ablader und der Schiffsagent
im Abgangshafen zugleich das dringende Interesse und auch
nach Wahrscheinlichkeit die Mittel haben, den Kläger in seinen
Behauptungen und in der Beweisführung zu unterstützen.
Dies letztere würde nur dann sich anders verhalten, wenn
etwa die Abladung, auf welche das Connossement lautete, gar
nicht Statt gefunden haben, sondern der Schiffer oder dessen
Vertreter, vom Ablader getäuscht oder in Folge eines Versehens,
das Connossement gezeichnet haben sollte, ohne die Waare
empfangen zu haben. Aber auch in diesem Falle würde die
Lage des Connoffements-Jnhabers (dessen bona 6äe Erwerb
vorausgesetzt) eine verschiedene nicht sein, je nachdem das
Connossement vom Schiffer selbst, oder von einem, sei es
speciell, sei es generell Beauftragten desselben gezeichnet
vorläge.

vr. V. jr.

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