466 21. Connoffements -Unterzeichnungen.
unechten Connossemente.*) —Connossemente sind freilich liquide
Urkunden, allein nur insoweit, als den Privat-Urkunden diese
Eigenschaft überhaupt beigelegt werden kann: wird die Unter-
schrift abgelcugnet, so hört das Recht aus dem Connossement
auf, "liquid" zu sein! Sollte wirklich für Liquidität gesorgt
werde«, so müßte man für ö ffe n tli che Urkunden Sorge tragen,
ein Verfahren, welches indessen im gewöhnlichen Geschäfts-
verkehr völlig unthunlich sein würde. Beglaubigte Connosse-
ments-Unterschriften kommen in der Praxis nicht vor, und, da es
überhaupt selten oder nie möglich ist, beim späteren Erwerbe von
Connossementen deren Echtheit zu beurthcilen, so verläßt man
sich in dieser Beziehung auf seinen Veräußerer; man
schenkt diesem das Vertrauen (und, wenn man Contracte der
hier in Betracht kommenden Art überhaupt schließen will, so
muß man ihm das Vertrauen schenken), daß er wissentlich
kein falsches Dokument überliefere, und, wenn er nicht etwa
selbst der ursprüngliche Erwerber des Connossements sein
sollte, bei dem Erwerbe aus früheren Händen seinerseits
dafür gesorgt haben werde, einen zuverlässigen Auctor zu
haben. — Selbstverständlich will man aber nicht etwa nur
einen gewährleistenden Auctor, sondern auch einen effektiv
gültigen und durchführbaren Anspruch an den
Schiffer und insbesondere an das Schiff haben.
Und hier fragt es sich, ob hiefür ein der äußeren Erscheinung
nach vom Schiffer persönlich Unterzeichners Connossement
unter den oben angegebenen Verhältnissen vor demjenigen
einen Vorzug habe, welches von einem Vertreter des Schiffers
unterzeichnet ist. Wir vermögen nicht, dies einzusehen.
Im Falle wirklichen Falschseins des Connossementssnäm-
lich eines mittelst desselben von einem Dritten gespielten Betruges)
ist das eine so werthlos wie das andere. — Ob im anderen
Falle der Schiffer mala fide seine Unterschrift oder die
Unterschrift und die Legitimation seines Vertreters leugnet,
kommt in der Wirkung ziemlich auf dasselbe hinaus. Indessen
*) Bergt, oben S. 113, sub 2.