Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

durch Vertreter des Schiffers.

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Der Ablader wird hiernach nicht leicht in Nachtheil
gerathen, falls ihm das Connossement nur mit der Unter-
schrift eines Vertreters des Schiffers zugestellt wird, zumal
da er nicht nur aus seinen oder seiner Leute Handlungen
weiß, sondern auch erforderlichen Falles beweisen kann, daß
die Waare wirklich an das Schiff geliefert, und mithin die
Obligirung, auf welche es ankommt, und für die das Con-
nossement nur den Beweis enthält, wirklich eingetreten
ist. Eigentliche Besorgnisse, welche für ihn eintreten können,
werden hiernach überhaupt nur insofern anznnehmen sein, als
am Dcstinationsplatze Weitläufigkeiten entstehen könnten,
wegen welcher auf ihn, den Ablader (der selbstverständlich
für die Gültigkeit des Connossements Gewähr zu leisten hat)
zurückgegangen würde.
Es kommt mithin wesentlich auf die rechtliche Stellung
des Connossements-Juhabers zu dem Schifferund dem
Schiffe am Bestimmungshafen, uud zwar nur auf diese
an. Hier mögte zu bezweifeln sein, daß es einen wesentlichen
Unterschied mache, ob das Connossement von dem Schiffer
selbst oder von einem Vertreter desselben gezeichnet sei.
Die Motive des oben mitgetheilten Erkenntnisses zweiter
Instanz (S. 107) wenden freilich ein, “ bei dem Connossemente
sei die Unterschrift des Schiffers ein nothwendiges Requisit
der Wirksamkeit, weil dasselbe gerade die Bestimmung habe,
dem designirten oder noch zu designirenden Inhaber ein durch
eine Urkunde liquides Recht gegen den Schiffer auf die
Ablieferung der demselben übergebenen Waare zu gewähren.''
Allein so richtig, wenigstens im Allgemeinen, dies Letztere ist,
so wenig mögte hieraus das Erstere folgen.
Man darf nicht übersehen, daß ein der äußeren Er-
scheinung nach von dem Vertreter eines Schiffers gezeich-
netes Connossement keineswegs gleichbedeutend ist mit einem

ähnliche Punkte selten Vorkommen. (ES bewährt sich auch hier,
daß ein großer Thcil der Besorgnisse, welche die Theorie in Aus-
sicht stellt, in der Praxis als unbegründet sich ausweisen.)

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