Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

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21. Connossements-Unterzcichnungen

ihm für dieselben eingegangen wird.*) Sollte seine Unter-
schrift später von dem Schiffer als ihn nicht bindend bezeichnet
werden, so hätte der Unterzeichner für allen aus jener Nicht-
Anerkennung entstehenden Schaden zu haften. Bei dem Allen
läßt es sich indessen wohl nicht bestreiten, daß der Ablader
(wenn nicht etwa unter den Betheiligten das Gegentheil aus-
gemacht, oder durch eine längere Observanz üblich geworden
sein sollte) Lieferung solcher Konnossemente durch den Schiffs-
Agenten verlangen darf, welche vom Schiffer selbst oder
einem legalen Vertreter desselben (etwa dem zweiten Officier,
dem Steuermann) unterzeichnet sind. Weigerte sich der Schiffs-
Agent, einem solchen Verlangen zu entsprechen, so würde
dem Ablader Rechtshülfe in höchst summarischer Prozeßform
gewährt werden.**)

*) Es kann ein Schiffsmakler dem Befrachter gegenüber auch dadurch
sich persönlich verantwortlich machen, wenn er, obschon im Allge-
meinen von dem Schiffer mit dessen Vertretung beauftragt,
wissentlich Ungehöriges oder Unausführbares abschlicßen sollte.
Gesetzt z. B. ein Schiffsmakler engagirt mehr Güter, als der
Schiffer laden kann, so kommt auch er für den durch die Nicht-
verscndung der zu viel engagirten Güter den Eigenthümern der-
selben erwachsenen Schaden auf.
**) Die Erlangung der Unterschrift des Schiffers, also der eigentliche
Zweck des vom Ablader gestellten Verlangens, wird übrigens den
Umständen nach nur selten realisirt werden können. Gewöhnlich
werden nämlich die Connossemente erst kurz vor der Abfahrt des
Schiffes zur Unterschrift vorgelegt; entstehen dann über Inhalt
oder Form der Connossemente Differenzen, so findet meistens der
Abgang des Schiffes eher Statt, als bis dieselben erledigt werden
können. Dem Ablader bleibt dann im Verhältniß zum Schiffer
schwerlich etwas Anderes übrig, als sich seine im Bestimmungs-
hafen geltend zu machenden Rechte gegen denselben vorzubehalten;
allein er darf von dem Schiffs-Agenten, — oder, wenn Schiff und
Schiffer noch zur Stelle, vom letzteren, — Caution für alle Schäden
fordern, und diese Cantionsleistmig würde bei der Leichtigkeit, mit
welcher der fragliche Anspruch in gewöhnlichen Fällen liquide
gemacht werden kann, ohne Weitläufigkeit auf gerichtlichem Wege
erlangt werden können. — Uebrigens lehrt die Erfahrung (wenigstens
diejenige in Hamburg) daß Proceßverhandlungen über diese und

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