durch Vertreter des Schiffers.
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Das aus der Unterzeichnung des Connossements nicht
durch den Schiffer, sondern durch einen Vertreter desselben —
und zwar ohne daß aus dem Connossemente die Qualität
dieses Vertreters und dessen Befugniß zur Zeichnung des
Connossements für den Schiffer hervorgingen *) — resulti-
reude rechtliche Verhältniß giebt denn auch im kaufmäunischeu
Verkehr nicht leicht zu Jnconvenienzen oder Weiterungen
Veranlassung.
Zunächst ist hier das Verhältniß zwischen dem Ablader
und dem Schiffer in Betracht zu ziehen. Es ist schon bemerkt
worden, daß bei Stückgutbefrachtungen für den Schiffer regel-
mäßig dessen Vertreter (Schiffsmakler, Agent rc.) auftritt,
und vornehmlich mit diesem verhandelt und contrahirt
wird. Dieser Vertreter hat hiebei selbstverständlich für seine
Legitimation zu haften; er kommt dem Ablader dafür auf,
daß er wirklich zur Abschließung des Befrachtungs-Vertrages
bevollmächtigt sei, und daß sowohl der Schiffer persönlich**)
wie das Schiff durch Dasjenige obligirt werden, was von
*) Oben @.110 wird das Verlangen gestellt, daß bei einer Connosse-
ments-Unterzeichnung Seitens eines Vertreters des Schiffers jeden-
falls dessen Person einigermaßen näher bezeichnet, und angegeben
werden müsse, worauf denn die allgemeine Vertretungsbefugniß
im Verhältniß zum Schiffer beruhe. — Es ist nicht abzusehen,
wie der Hergang in der Praxis demgemäß gestaltet werden solle.
Der bloße Zusatz --broker" oder "sgent" würde diesen Anforde-
rungen gegenüber schwerlich genügen; ebensowenig würde dies der
Fall sein, wenn etwa der Steuermann für den Schiffer Unter-
zeichnete. — Im Handelsverkehr werden im Vertrauen auf die
bong llltes des Gegen-Contrahentcn derartige Legitimations-Aus-
weise in der Regel nicht gefordert. Es mag z. B. daran erinnert
werden, wie leicht der Verkehr es mit solchen Wechseln nimmt,
auf welchen Signaturen per proe. vollzogen stnd; man hat in
den meisten Fällen solches Erwerbes gar nicht die Möglichkeit, die
Echtheit der Unterzeichnung und die Legitimation der Unterzeichner
zu prüfen. Man nimmt gleichwohl die Wechsel als echt an im
Vertrauen auf seinen Contrahenten. Und gerade Wechsel und
Connossemente haben in formeller Beziehung so viel Ähnliches
**) s. oben S. 109 a. E.