Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

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20. Das französische Gesetz über

Verheißungen bewährt erscheinen zu lassen, insbesondere
aber um für die eigenen oder reservirten Actien einen
hohen Derkaufs-Cours zu erlangen, in vielen Fällen von
den Dirigenten der Gesellschaften trügerische Abrechnungen
vorgelegt, und hohe Dividenden lediglich aus dem Capital
der Actionaire vcrtheilt worden waren.
Art. 11. Die Ausgebung von Actien oder Actien-An-
theilen in Betreff einer Gesellschaft, welche unter Verletzung
der Art. 1 und 2 des gegenwärtigen Gesetzes zu Stande
gebracht worden ist, wird mit einer Gefängnißstrafe von
8 Tagen bis zu 6 Monaten und einer Geldstrafe von 500
bis 10,000 Franken, oder dock mit einer von beiden Strafen
geahndet. — Mit den nämlichen Strafen wird gegen den
geschäftsführenden Theilhaber verfahren, welcher die Wirk-
samkeit der Gesellschaft beginnen läßt, bevor der Aufsschtsrath
in Function getreten ist.
Art. 12. Die Vernegoziirung von Actien oder Actien-
Antbeilen, deren Summenbetrag oder Form den Vorschriften
der Art. 1 und 2 des gegenwärtigen Gesetzes znwiderläuft,
oder für welche noch nicht die Einzahlung von zwei Fünfteln,
wie im Art. 3 vorgcschriebcn, gemacht worden ist, wird be-
straft mit einer Buße von 500 bis 10,600 Franken.
Mit der nämlichen Strafe wird jede Betheiligung an
den vorbemerkten Handlungen, so wie jede öffentliche Aus«
bietung von Actien der in Rede stehenden Art geahndet.
Art. 13. Mit den im Art. 408 des Strafgesetzbuches
angedrvheten Strafen werden belegt, unbeschadet der An-
wendung dieses Artikels auf solche Handlungen, in welcher
der Thatbestand der Escroquerie enthalten sein mögte: 1) die-
jenigen, welche durch Simulirung von Zeichnungen oder Ein-
zahlungen, oder durch in bösem Glauben gemachte öffentliche
Anzeigen über das Geschehensein von Zeichnungen oder Ein-
zahlungen, welche in Wirklichkeit nicht gemacht sind, oder
durch irgendwelche sonstige Täuschungen, Zeichnungen oder
Einzahlungen entweder wirklich erlangt oder doch zu erlangen
versucht haben; 2) diejenigen, welche, um Andere zu Zeich-

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