Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

456 20. Das französische Gesetz über
Unrechte sollte vorgebeugt werden. Im Artikel 7 sind die
hier in Betracht gezogenen Personen überdies mit einer
besonderen Verantwortlichkeit belegt.
Art. 5. Für jede Commandit-Actien-Gesellschaft ist ein,
zum Mindesten aus fünf Actionairen bestehender Aufsichtsrath
(conseil de surveillance) zu bestellen. Die Mitglieder dieses
Aufsichtsraths werden durch die Allgemeine Versammlung der
Actionaire unmittelbar nachdem die Gesellschaft conftituirt
worden ist, und bevor noch irgend eine geschäftliche Wirksam-
keit derselben Statt gefunden hat, erwählt. Keine Wahl
kann auf längere Zeit als auf fünf Jahre getroffen werden;
diejenige der beim Beginn der Gesellschaft erwählten Mitglieder
geschieht nur auf ein Jahr.
Bemerkung. Schon vor dem Erlaß des neuen
Gesetzes war es üblich gewesen, dem oder den geschäfts-
führenden Teilhabern von Commandit-Actien-Gesellschaften
einen Derwaltungs- oder Aufsichtsrath an die Seite zu
setzen. Allein, wie die Motive des Gesetzes anführen, so
war dadurch in den meisten Fällen nicht sowohl eine dem
Interesse der Actionaire dienende Controle der g&ante, als
vielmehr eine bloße «dseoration" de.r Gesellschaft, bewirkt
worden. — Die Unternehmer designirten in der Regel die
Mitglieder des Aufsichtsraths bereits vor dem Zustandekommen
der Gesellschaft, so daß deren Bestellung schon einen Theil des
Contracts bildete. Man sah dabei nur darauf, einiger-
maßen gut klingende Namen aufzustellen; im Uebrigen
wurden die Personen nur mit Rücksicht darauf ausgewählt,
daß sie den Unternehmern gänzlich ergeben seien und vor-
aussichtlich denselben wem'gstmöglich unbequem werden
würden.
Diesem Uebelstande sollte der Artikel 5 Vorbeugen.
Hiezu kam noch die Verantwortlichkeit, welche durch die
Artikel 7 und 10 den Mitgliedern des Aufsichtsraths aufge-
legt worden ist.
Art. 6. Eine Commandit-Actien-Gesellschaft, bei deren
Errichtung einer der in den vorstehenden Artikeln enthaltenen

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