Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

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18. Die stille Handelsgesellschaft.

gangen'ist, eine offene Gesellschaft zn errichten, sondern
nur dahin, daß Winter als stiller Theilnehmer bei der
Handlung I. G. Wechsler bethciligt sein solle. Das
Wesen der stillen Gesellschaft aber besteht darin, daß die
Haftung-spflicht auf die versprochenen oder auf die ge-
machten Einschüsse beschränkt ist. Kann nun gleich ein
Vertrag über eine stille Gesellschaft in Ansehung der gegen-
seitigen Rechte und Pflichten der Paciscente« in mannig-
facher Weise modificirt werden, so widerstreitet cs gleich-
wohl seinem Begriff, wenn mittelst Nebenvertrages ausge-
macht würde, daß der Gesellschafter für die Schulden der
Socictat oder eine O-uote derselben unbeschränkt, wie ein
offener Gesellschafter, aufzukommen habe, und noch weniger
läßt stch der Rechtssatz als richtig ansehen, ein stiller Ge-
sellschafter, welcher den Betrag seiner Einschüsse nicht sirirt
habe, sei ohne Weiteres verpflichtet für die Societäts-
schulden solidarisch zu haften. Auch ist in dem § 5 jen'e
Verpflichtung von Winter überall nicht eingegangcn, indem
den Worten “ dagegen verpflichtet sich derselbe, bei Unglücks-
fällcn der Handlung den sich ergebenden Verlust derselben
zur Hälfte zu tragen'' die Worte folgen "wodurch alsdann
seine Obligationsforderung verringert wird," und damit
klar ausgesprochen ist, daß jene Haftung sich nur auf die
Einschüsse, welche nach dem nämlichen §5 in Obligationen
eingekleidet werden sollten, beziehe.
Weit zweifelhafter ist dagegen die fernere Frage, ob
nach der Ansicht der Contrahente« die Haftungspflicht des
Winter mit dem Gesammtbetrage seiner Einschüsse auf
die aus der Geschäftsverbindung erwachsenden Verluste,
ihrer Totalität nach, oder nur auf die Hälfte der-
selben, zu erstrecken sei. Nach der ersten Auffassung würde
die erste Beweisalternative ausreichen; nach der zweiten
eine den Worten der zweiten Beweisalternative entspre-
chende Copulative mit der ersten zu verbinden sein. —
Für die zweite Auffassung könnte man sich nun zwar dar-
auf berufen und geltend machen, daß im Gesellschaftsver-

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