Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

416

17. lieber Indossamente,

hätte als Indossanten nach Verfall und also nicht wechsel-
mäßig verhaftet erscheinen lassen. Von dem obergerichtlichen
Erkenntniß war nur darin abzuweichen, daß der Protest nicht
als tauglich zur Lieferung dieses Nachweises schien, der
durch Geständniß des Klägers dagegen in der für den Wechsel-
proceß erforderlichen Liquidität erbracht wurde.
Nach der zuletzt entwickelten Ansicht jedoch ist es voll-
kommen gleichgültig, ob der Kläger sich als Erwerber nach
Verfall bekennt oder nicht. Dieser Entscheidung wird man
— nach der Auffassung zu urtheilen, die der Art. 16 der Allg.
Deutschen Wechselordnung von dem Beklagten und dem
Obergericht erfahren — geneigt sein diesen Artikel entgegen-
zuhalten. Jedoch mit Unrecht, denn der Art. 16 spricht mit
keiner Silbe von dem Erwerb eines Wechsels nach Verfall,
sondern nur von der Jndossirung eines solchen nach Verfall;
er enthält Vorscheinen darüber, welche Wirkungen je nach
den von ihm unterschiedenen Fällen die Jndossirung eines
Wechsels nach Verfall haben soll. Natürlich regelt er damit
zugleich die Verhältnisse derjenigen Erwerber, die bei der Gel-
tendmachung von Wechselansprüchen auf ein solches nach
Verfall gegebenes Indossament sich stützen, durchaus aber
nicht die Stellung derjenigen, die ohne nach Verfall gegebenes
Indossament durch die Tradition des Wechsels allein legiti-
mirte Inhaber werden. Um auch den nach Verfall geschehe-
nen Erwerb desjenigen, der keines neuen Indossamentes zu
seiner Legitimation bedarf, unter den Art. 16 zu bringen,
würde es des Beweises bedürfen, daß Erwerb und Indossa-
ment stets zusammen fallen, mindestens aber auf einander
bezogen werden müssen, so daß auch das vor Verfall gegebene
Indossament dem Erwerber nach Verfall gegenüber als nach
Verfall gegeben gilt. Zur Führung dieses Beweises bedarf
man, wie sich aus dem ersten Theil dieser Abhandlung ergiebt,
eines Indossaments, das eine Uebertragungsform von For-
derungsrechten ist. Wir haben versucht die Nichteristenz eines
solchen nachzuweisen und vielmehr darzuthun, daß Erwerb
und Indossament durchaus unabhängig von einander sind.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer