im Concurs, besonders nach Englischem Recht. 37
Grundsatzes aufzufinden vermögt. In einem Falle, wo der
Schuldner des Falliten von dem Inhaber — mit Kenntniß
der Insolvenz und mit der Absicht der Compensation — eine
aecommodation acceptance (Gesälligkeits- oder Blanco-Accept)
des Falliten erhalten hatte, wurde angenommen, daß er nicht
als bona fide Inhaber des Wechsels angesehen werden könne. *)
Man muß hier annehmeu, daß die Kenntniß der Insolvenz
durchaus nicht identisch mit der Kenntniß eines Acts of
bankruptcy ist, bei welcher es auf die Absicht weiter gar nicht
ankommen und die an und für sich schon die Unzulässigkelt
der Compensation bewirken würde. Es dürfte vielmehr unter
jener Kenntniß nur die der materiellen Lage des Insolventen
zu verstehen sein, eine Kenntniß, die für sich allein wirkungslos
ist und nur im Zusammenhang mit dem Erwerb zum Zweck
der Compensation Bedeutung gewinnt. Unter diesen Voraus-
setzungen würden wir hier den Grundsatz angedeutet finden —
welcher der Behandlung, die das Englische Recht der ver-
wandten, oben erörterten Materie zu Theil werben läßt, ganz
analog erscheint — daß der Erwerb einer Forderung, der
lediglich in der Absicht geschieht, um gegen eine künftige
Fallitmasse zu compensiren, kein bona llde-Erwerb und die
Compensation deshalb nicht zuzulassen sei. Indessen macht
eine abweichende Auffassung derselben Entscheidung — wie
aus dem angeführten Uubrum erhellt — bei De Ger I. S. 279
die Sache zweifelhaft. Hier wird nämlich das Haupt-Gewicht
darauf gelegt, daß der zum Zweck der Compensation erworbene
Wechsel eine aeeommodation bill gewesen sei. Ein solcher
giebt nämlich in England wie anderwärts dem Dritten, der
ihn bona fide für eine gehörige Valuta erworben hat, das
volle Recht der Wechselforderung auch gegen den Acceptanten;
nur Derjenige, dem zu Gefallen das Accept geleistet worden,
kann jenes Recht natürlich nicht geltend machen. Es wird
nun hervorgehoben, daß der Erwerber des Wechsels gewußt
*) Der Fall ist wörtlich so angeführt in dem Buche Addenda to the
bankrupt acts by Charles Sturgeon. London 1838. p. 184.