insbesondere Indossament nach Verfall.
397
Voraussetzungen der Geltendmachung wechselrechtlicher An-
sprüche uuabhängiger von dem Wechsel fremden Elementen
darzustellen, so klärt uns doch diese Theorie so wenig wie
die früheren auf über die wahre Natur und das Wesen der-
jenigen Obligationen, die aus dem Wechselformalismus ent-
springen. Wir erfahren wohl die Wirkungen dieser Obliga-
tionen, wir erfahren unter welchen Bedingungen Jemand
wcchselmäßig berechtigt und wechselmäßig verpflichtet wird,
aber wir erfahren nicht, welcher allgemein gültige Rechtssatz,
welcher aus dem Wesen der Obligation abgeleitete Grund-
satz fordert, daß diese Ursache diese Wirkungen habe.
Es steht fest, daß eine Person durch den einseitigen
Formalact der Zeichnung ihres Namens auf ein den Erforder-
nissen des Art. 4 der Allg. Deutschen Wechselordnung ent-
sprechendes Dokument Forderungsrechte gegen sich begründet.
Es entsteht also durch jenen Formalact eine obligatio, und,
im Hinblick auf die schon oben berührte Natur derselben
als eines rechtlichen Bandes zwischen zwei bestimmten Personen,
wird die erste Frage die nach der Person des credilor für
jenen debitor sein. Wollte man für die Beantwortung der-
selben einen Anhaltspunkt in der äußeren Erscheinung des
Wechsels, des Dokumentes suchen, das in dem Namenszug
den Beweis der geschehenen Obligirung an sich trägt, so
könnte man den Remittenten für den Gläubiger halten. So
denkbar ein solches Verhältniß an und für sich wäre, so
wenig ist es doch mit dem schon besprochenen Grundsatz des
Wechselrechts in Einklang zu bringen, daß durch Uebergang
des Wechsels in andere Hände der neue Inhaber nicht
cedirte, sondern selbstständige Forderungsrechte erwirbt, denn,
da die späteren selbstständig berechtigten Inhaber als die ihnen
übertragene Forderung des Remittenten ausübend nicht an-
gesehen werden können, so würde die Forderung des Remit-
tenten mindestens nicht nothwendig die einzige vom Wechsel-
schuldner bei Zeichnung seines Namens auf den Wechsel ein-
gegangene obligatio sein.
Auch die Annahme, daß der Remittent bei Begebung
27