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17. Heber Indossamente,
als eigenthümlich wechselrechtliches Institut eine Abweichung
von jenem Satz sanctionirt zu sehen unzulässig und somit
auch es uns unmöglicherscheinen, daß das seinen anerkannten
Wirkungen nach unbestritten im vollkommensten Widerspruch
mit den obigen von der Session geltenden Grundsätzen
stehende Indossament eine Form der Uebertragung von
Obligationen sei.
Bevor wir nach Ablehnung jener Auffassung den Versuch
fortsetzen zu erkennen welche die wahre Funktion des Indos-
samentes ist, wird es unerläßlich sein sich wenigstens im All-
gemeinen über den Begriff und das Wesen des Wechsels selbst
zu verständigen.
Es ist hier nicht der Ort eine cmgehende Kritik der
verschiedenen Theorien vorzutragen. Man darf indeß an-
nehmen, daß in den letzten Jahren die Verfechter derjenigen
Theorien, die die außerhalb des Wechsels liegenden Verhält-
nisse zwischen den Wechsclintereffenten vermischen mit den
aus dem Formalact des Wechsels entspringenden, an Anhängern
ebenso sehr verloren, wie die Lehren derjenigen gewonnen
baden, die, wie es am Nachdrücklichsten nach Einert von
Liebe geschehen, eine strenge Sonderung zwischen den außer-
halb des Wechsels liegenden und den durch den Wechsel-
sormalismus entstehenden Verhältnissen vornehmen. Auch
die Allg. Deutsche Wechselordnung darf als im Allgemeinen
dieser Theorie zugethan betrachtet werden, nachdem der
Preußische Entwurf I. e. S. XXIII sich in sehr bestimmten
Ausdrücken zu derselben bekannt hat. Wenn nun gewiß diese
immer mehr sich ausbreitende Lehre von der formalen Natur
der wechselrechtlichen Obligation das große Verdienst hat
durch die Entfernung des eonlraetus C3mbi3li8, des eonlrüt
de chsnge, aus dem Wechselrechte und durch Ausscheidung
aller außerhalb jenes Formalismus liegenden Verhältnisse
das Gebiet, auf dem sich wechselmäßige Rechte und Pflichten
zu begegnen haben genau zu begränzen und damit das
Mittel zu gewinnen die Stellung der Wechselschuldner, die
Wirkung der Vornahme wechselmäßiger Handlungen und die