Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

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I. Anfechtung geleisteter Zahlungen

derselben vermittelst Compensation mit erworbenen Forderungen
an den Gemeinschuldner. Allgemeinen Rechtens ist, daß mit
der Dispositionsfähigkeit des Gemeinschuldners, mit der
Befugniß seiner Debitoren, sich durch an ihn geleistete Zahlung
zu befreien , auch das Recht derselben erlischt, mit jetzt erst
zu ihren Gunsten entstehenden Forderungen zu compensiren;
daß mithin aus einer nach ausgebrochenem Concurs erworbenen
Forderung eine Compensation der Masse gegenüber nicht
Statt findet. Ganz consequent geht das Englische Recht um
etwas weiter, indem es der Kenntniß des Act of bankruptcy
auf Seiten des Schuldners des Insolventen dieselbe Wirkung
beilegt. So gut der Dritte nach Erlangung solcher Kenntniß
nicht mehr gültig mit dem Insolventen contrahiren, noch an
ihn zahlen darf, so kann er auch keine Forderung an ihn
mehr mit der Wirkung erwerben, daß er seine Schuld an
denselben damit ausgleiche (Gesetz von 1849 8ect. 171). Es
scheint aber, als müsse das Englische Recht consequenter
Weise noch einen ferneren Schritt thun. So gut nämlich
die bloße Absicht des Gemeinschuldners, einen Gläubiger
zum Nachtheil der übrigen zu bevorzugen, auch ohne Act of
bankruptcy, auch bei voller Dispositions-Fähigkeit, in bloßer
Aussicht auf das Falliment, die Ungültigkeit der Zahlung
mit sich führt, so sollte billiger Weise auch die bloße Absicht
des Schuldners, mit einer zu diesem Zweck in Voraussicht
des Falliments erworbenen Forderung zum Nachtheil der
Masse — sei es im Interesse des ursprünglichen Gläubigers,
sei es im eigenen bei wohlfeil erkauftem Schuld-Anspruch —
zu compensiren, die Compensation ausschließen. Der Beweis
der Absicht dürfte aus den obwaltenden Umständen im letzteren
Fall eben so häufig zu führen sein, als im ersteren, zumal
da Erwerbungen fremder Forderungen im ordentlichen Gange
des kaufmännischen Geschäfts — abgesehen natürlich vom
Wechselverkehr, mit dem die hier in Rede stehenden Trans-
aktionen in der Regel Nichts zu thun haben — viel minder
häufig Vorkommen, als Zahlungen. Ich habe jedoch nur eine
schwache und unsichere Spur von der Geltendmachung dieses

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