Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

insbesondere Indossament nach Verfall.

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bares Recht auf eine nach seinem Willen vorzunehmcnde
Willensthätigkeit einer Person haben. (Savigny 1. e. S.6.)
Da nun für die geforderte scharf gezeichnete Gränze, innerhalb
welcher das Individuum seiner freien Willensbestimmung
zeitweilig entsagen will, die Gewißheit, welcher Wille der
stellvertretend bestimmende, wesentlich, so müssen wir erkennen,
daß eine derartige Beschränkung der Freiheit der Person nur
einem Individuum gegenüber statthaft sein kann, so daß wir
in dem Rechtsverhältniß zwischen creditor und debitor, in
der obligatio, ein Band, ein ligamen, finden zwischen zwei
bestimmten Personen. (Stahl, Philosophiedes Rechts, 3.Aufi.,
Bd. II Abthl. 1, S.362 u. S. 409. Savigny 1. c. Bd. Il
§61). Und hierin liegt auch der Grund, weshalb eine be<
stimmte obligatio unübertragbar ist. Sie ist ein Band
zwischen einem bestimmten creditor und einem bestimmten
debitor, jhört also auf, sobald das Individuum, an dessen
Person als creditor sie geknüpft war, ausfällt, und es bedarf
einer neuen caussa um zwischen dem alten debitor und einem
neuen creditor ein neues Band zu knüpfen. Die Obligation
ist der gerade Gegensatz des Eigenthums: es gibt nur ein
Eigenthum an einer Sache, dieses eine Eigenthum aber ist
übertragbar in instnilum; dagegen liegt in jedem Individuum
der Stoff zu einer Unzahl von Obligationen, jede einzelne
Obligation aber ist ein Verhältniß zwischen zwei Individuen,
das gerade deßhalb unübertragbar ist. Gerade die Unter-
werfung des Willens dieser Person in dieser Richtung
unter den Willen dieses Creditors macht diese Obligation
aus, die also aufhört zu eriftiren, wenn eine dieser Bedin-
gungen hinwegfällt.
Wenn in dem Vorhergehenden ausgeführt, daß der Satz,
daß Forderungsrechte unübertragbar und somit der Dritte
sie Ausübende stets nur procurator des ursprünglichen Gläubigers
und allen seinem Mandanten vbstirenden Einreden ausgesetzt
ist, nicht ein veralteter Satz der römischen Juristen, sondern
eine nothwendige Folge aus dem Wesen der Forderungsrechte
selbst ist, so muß uns das Verlangen für das Indossament

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