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1. Anfechtung geleisteter Zahlungen
geht also der Gesetzgeber so weit, die bloße Absicht des zahlenden
Schuldners zu einem Klaggrunde selbst gegen Denjenigen zu
erheben, der bei der Zahlung gar nicht vorgekommen, sondern
nur im Sinne gehabt worden. Dasselbe Resultat würde
freilich auf einem Umwege erreicht werden können, der viel«
leicht weniger unjuristisch erscheinen möchte, wenn man nämlich
die Rückforderung gegen Denjenigen gestattete, der die Zahlung
empfangen, dagegen dessen Klage gegen den Bürgen wieder
aufleben ließe. Es scheint jedoch, daß die Klage gegen den
Empfänger hier nicht für begründet gilt, weil die Absicht
der Begünstigung nicht auf ihn gerichtet gewesen; sonst würde
wohl ausgcdrückt sein, daß auch die Klage gegen den Empfänger
her Zahlung alternativ zuftehe. *) Nach § 86 soll zwar jede
Zahlung, die der Schuldner, auch wenn er den Bankrott
vorausgesehcn, in tke usual and ordinäry course of trade
*) Der einzige, dem dieser Gesetzes-Vorschrift zu Grunde liegenden
analoge Fall, den ich in den Englischen Lehrbüchern verzeichnet
finde, ist der folgende bei Shelford I. S. 229. Er wird mit der
Bemerkung eingeleitct, daß es, damit eine Zahlung eine krsullulous
preference begründe, nicht nothwendig sei, daß der Fallit den
Gläubiger, dem die Zahlung gemacht worden, zu begünstigen
beabsichtige, noch auch, daß dieser aus der Zahlung Vortheil
gezogen habe. Es hatte nämlich ein Ehemann in Gemeinschaft
mit seiner Frau für eine Schuld von 700 £ ein in Renten ange-
legtes Kapital von 2000 £ verpfändet, das zum ausschließlichen
Nießbrauch der Frau festgesetzt war, aber eventuell auch dem
Männ und den Kindern zu Gute kommen konnte; er hatte dann
die 700 £ bezahlt, nicht um den Gläubiger zu begünstigen, sondern
um das Kapital zum Vortheil seiner Familie von dem Pfandrecht
zu befreien. Der Referent des Falles belehrt uns indessen nur,
daß dieses dennoch für eine krsrntuloug preference geachtet worden,
nicht aber, worauf es doch wesentlich ankommt, wie das Princip
hier angewandt und welche Rechte von den Curatoren zur Geltung
gebracht worden. Nimmt man an, daß sie sich mit Uebergehung
des befriedigten Gläubigers direkt an das im Nießbrauch der
Ehefrau befindliche Kapital haben halten dürfen oder müssen, so
wäre darin allerdings dasselbe Princip ausgesprochen, das der
Verfügung des Gesetzes der Cap-Colonie zu Grunde liegt.