Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

366 15. Gebührt dem Schiffer Entschädigung, wenn die
gilt von der in No. 8 Chaigneau enthaltenen Zurückweisung
der auf die Eisbehinderung gestützten Einrede. Es war
nämlich in Triest schon die ganze für Laden und Löschen
stipulirte Frist abgelaufen, das in Hamburg cingetretene
Eishinderniß ereignete sich also in der Ueberliegezeit, und
ward bereits oben versucht, zu zeigen, daß die wahrend
dieser Zeit, also nach begonnener mora des Befrachters,
eingetretenen casucllen Hindernisse dessen Verbindlichkeit zur
Zablung von Ueberlicgegeld nicht unterbrechen können. Ueber-
dies sollte, nach vom Capitain Patten in der Verhandlung
gemachter Angabe, das Froftwctter die Löschung keineswegs
völlig unmöglich gemacht haben, indem die Schutenfahrt
im Hafen dadurch um jene Zeit nicht gänzlich gehemmt
worden sei.
2) Anlangend die rechtliche Natur des ftipulirten
Ueberliegegeldes so wird durch die Erkenntnisse in No. 4
deMundaca, No. 5 de Olana y Anitua, N. 6 Pe nasco
und No. 7 Spiesen die obige Auffassung desselben, als eines
gewillkührten Anschlags des Interesse, welches der Verfrachter
an rechtzeitiger Beladung und Löschung hat, so daß diese
Stipulation eine Untersuchung des wirklichen Betrags dieses
Interesse ausschließt, bestätigt. Denn es ist in diesen Fällen
entschieden worden, daß das stipulirte Ueberliegegeld auch
dann bezahlt werden müsse, wenn selbst bei rechtzeitig be-
schaffter Beladung oder Entlöschung das Schiff nicht im
Stande gewesen wäre abzugehen, z. B. weil beim Ablauf
der Liegezeit Frostwettcr eingetreten ist, wenn also aus
der Ueberschreitung der Liegezeit in Wahrheit gar kein
Schaden für den Verfrachter entsteht. Dagegen findet ein
solcher Umstand allerdings in dem Falle Beachtung, wenn
vorher kein bestimmtes Ueberliegegeld festgesetzt war und
schließt alsdann eine Entschädigungsforderung wegen nicht
eingehaltener Liegezeit aus. Aus dem Grunde hat das Ober-
gericht in No. 6 Peüasco, in welchem Falle kein Ueber-
liegegeld stipulirt war, dem Befrachter den Beweis auferlegt,
daß die Schiffahrt nach Ablauf der Liegezeit in Folge der

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