Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

im Concurs, besonders nach Englischem Recht,

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zweimonatliche Frist wenigstens in Betreff vieler solcher Acte
gesetzlich festgestellt ist — und zwischen der Bedeutung der
fraudulous preference, bei der ja, wie wir gesehen haben,
auf das Wissen des Dritten gar Nichts ankommt, und bei
der auch die Frist von zwei Monaten, nach Allem, was sich
sonst bei demselben Schriftsteller und bei anderen sindet, nicht
in Betracht zu kommen scheint.
Eine ganz besonders scharfe, ausführliche und sehr weit
gehende Entwicklung hat die Lehre von der fraudulous pre-
ference in einem Gesetze der Cap-Colonie erhalten, welches
den Titel führt: The insolvent law of the colony of the
Cape of good Hope, enacted by the legislative Council on
the 24th and published in the Goverraent Gazette of the
27th October 1843. In diesem Gesetz sind die Grundsätze,
welche die Englische Jurisprudenz über die Materie aufgestellt
Hat, bündig dargelegt und noch durch fernere Conscquenzen
erweitert. In § 84 wird zuvörderst der allgemeine Satz
ausgesprochen, daß jede Zahlung, die ein insolventer Schuldner
in Aussicht auf das Fallissement macht, und durch die er
einen Gläubiger direkt oder indirekt den übrigen vorzuziehen
beabsichtigt, für eine unerlaubte Bevorzugung geachtet werden
und deshalb ungültig und nichtig sein soll. Die Curatoren
sind demnach berechtigt, von einem solchen bevorzugten
Gläubiger denjenigen Betrag, um welchen er gegen die
übrigen in Vortheil gesetzt worden, zurückzufordern. — In
§ 85 wird von dem Grundsatz eine noch weiter gehende, in
der That originelle Anwendung gemacht. Wenn nämlich ein
insolventer Schuldner eine Zahlung in der Absicht macht,
durch dieselbe Jemanden zu begünstigen, der zwar nicht selbst
sein Gläubiger ist, aber doch als Bürge oder in ähnlicher
Eigenschaft für den Betrag hätte aufkommen müssen, wenn
er^IWtzt..bezahlt worden wäre, so soll auch eine solche Zahlung
als unerlÄubte Bevorzugung betrachtet werden, und die Cura-
toren sollen berechtigt sein, von Demjenigen, dessen Begünsti-
gung durch den Schuldner beabsichtigt worden, das solcher-
gestalt zu seiner Entlastung Bezahlte zurückzufordern. Hier

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