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1. Anfechtung geleisteter Zahlungen
welche ein Gläubiger in der Richtung des Concurses nach-
sucht, werden nicht als in seinem Interesse allein, sondern in
dem aller Gläubiger getroffen angesehen, und er darf durch
sie keinen persönlichen Vorzug erstreben (de Ger S. 79—80,
S. 110 —112). Darum muß der Gläubiger, der unter
solchen Umständen eine ihn bevorzugende Zahlung annimmt,
nicht allein das Empfangene zum Besten der Gläubiger
herausgeben, sondern er verliert zur Strafe seine ganze
Forderung.
Was endlich die Zeitfrist anlangt, die zwischen der
Zahlung mit der Absicht unerlaubter Begünstigung und dem
wirklichen Ausbruch des Bankrotts verstrichen sein darf,
ohne daß die Anfechtung unzulässig werde, so scheint es nach
manchen der angeführten Fälle nicht, daß Gesetz oder Praxis
eine solche Frist allgemein festgesetzt hätten. In der Regel
wird die Zahlung dem Bankrott, in dessen bestimmter Erwar-
tung sie geschehen sein soll, nur um eine kurze Zeit 'vorange-
gangen sein, in den minder gewöhnlichen Fällen aber, wo
die Voraussicht des Bankrotts längere Zeit obgewaltet hat,
wird, wie es scheint, die Untersuchung, ob der Zahlung jene
verpönte Absicht zu Grunde gelegen habe, durch den längeren
Zeitverlauf nicht abgeschnitten. Wenn daher de Ger (S. 726)
an einer Stelle, wo er nicht von der fraudulous preference,
sondern von der Wirkung des Act of bankruptcy handelt,
sagt: " eine dicht vor dem Bankrott (on the verge of bankruptcy)
an einen Gläubiger, der die Insolvenz kenne, gemachte Zah-
lung sei gültig, wenn nicht innerhalb zweier Monate nach
derselben der Bankrott ausbreche: denn die Lehre von der
fraudulösen Bevorzugung bei Zahlungen sei jetzt nur auf
Fälle innerhalb zweier Monaten vor dem Bankrott anwendbar,"
so scheint angenommen werden zu müssen, daß dieser Aus-
spruch, der mit manchem von demselben Schriftsteller Ange-
führten in Widerspruch steht, auf einer Verwechselung beruht
zwischen der Wirkung des Act of bankruptcy auf die Gültigkeit
der nachfolgenden Zahlungen — bei der es jetzt ja wesentlich
auf das Wissen des Dritten ankommt, und bei denen die