354 15. Gebührt dem Schiffer Entschädigung, wenn die
Die vorhergehenden Bemerkungen handeln von den
Fällen, in welchen das casuelle Hinderniß der Beladung und
Löschung während der Liegezeit eintritt, und wurde der Nach-
weis versucht, daß hiedurch eine Verlängerung der Liegezeit,
eine Hinausschiebung des Zeitpunktes, von welchem an Ueber-
-liegegeld zu zahlen sei, herbeigcfükrt werde. Eine andere
Frage ist, ob auch ein nach Ablauf der Liegezeit eingetretcner
698U8 zu Gunsten des Befrachters wirke und dessen Verpflichtung,
Ueberliegegeld zu zahlen, unterbreche. Diese Frage ist zu
verneinen, zufolge des Grundsatzes, daß die rnora des Ver-
pflichteten dessen Verbindlichkeit perpetuire, und daher letztere
von nun an nicht mehr durch zufällige Unmöglichkeit der
Leistung aufgehoben werden könne.*) Der Befrackter befindet
fick mit der ihm obliegenden Beladung oder Löschung nach
Ablauf der Liegezeit in Verzug, und muß nun das stipulirte
Ueberliegegeld Tag für Tag ununterbrochen bis.zu beendigter
Beladung und Erpedirung oder Löschung des Schiffes ent-
richten, ohne durch irgend welche casuelle Hindernisse, mögen
dieselben ihn getroffen oder auf Seiten des Verfrachters und
Schiffers sich ereignet haben, von dieser Zahlung befreit zu
werden. **)
*) Puchta Pandekten, dritte Auflage § 268. Mühlenbruch i.e. §357.
**) Consolato del mare cap. 232: "Und wenn in der zwischen
dem Schiffer und Kaufmann bestimmten Zeit ein Beschlag von
der Rcgierullg kommt, so, daß sie nichts laden, noch irgendwo
hingehen, noch etwas aus dem Lande mitnchmcn können, so sind
die Kauflcute dem Schiffer zu nichts gehalten, weil cs nicht ihre
Schuld ist. Wenn aber nach Verlauf vorbcsagter zwischen dem
Schiffer und Yen Kaufleuten verabredeten Zeit ein Beschlag von
der Negierung kommt, und die Kauflcute waren Schuld daran,
daß der Schiffer noch nicht abgefertigt war, so sind die Kaufleute
verbunden, die zwischen ihnen festgesetzte Strafe zu bezahlen; re."
Girod et Clariond 1. c. t. 32.1 pag. 292: Wenn der
Capitain während der Ueberlicgczeit durch Wind am Löschen ge-
hindert wird, muß gleichwohl während dieses Hindernisses das
Ueberliegegeld fortbezahlt werden. Denn es wäre die Löschung
durch dies Hinderniß nicht betroffen worden, wenn die dafür be-