Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

322 15. Gebührt dem Schiffer Entschädigung, wenn die
welchem ein solcher Anspruch abgeleitet werden kann, zu
«ntnehmen ist. *)
Der rechtliche Character einer operis locatio conductio
tritt namentlich bei der Stückgüterfracht klar entgegen, und
wird auch kaum für diese Art des Frachtcontracts von irgend
einer Seite bezweifelt werden. Weil aber die nämlichen
Grundsätze in Betreff der Verpflichtungen des Verfrachters
und seiner Rechte auf Frachtzahlung, wie dieselben oben
angegeben wurden, für Verfrachtungen eines ganzen Schiffs
oder des Theils eines Schiffs gelten, so ist auch in diesen
Frachtcontracten das Rechtsgeschäft einer operis locatio zu
finden. Gegen diese Ansicht dürfte auch nicht der Umstand
in Betracht kommen, daß in Betreff dieser Befrachtungsart
oft solche Ausdrücke gewählt werden, welche daS Schiff als
den eigentlichen Gegenstand des Contracts erscheinen laffcn,
als wenn eine Sachenmiethe vorläge. Vom Verfrachter wird
gesagt, er “verfrachte, verchartere," vom Befrachter, er
“befrachte, chartere das Schiff." In England werden oft
von Jenem die Worte “to grant, to Ist tbc ship” von
Diesem die Ausdrücke, “to take, to hiro the ship" gebraucht.
In der französischen Rechtssprache wird gesagt: “kröter,
louer un navire." Denn diese Ausdrucksweise ist ohne
Zweifel nur ihrer Kürze wegen gewählt worden, und hat
keineswegs dm Zweck, die juristische Natur des Frachtcontracts
zu bezeichnen. Demgemäß findet sich auch in englischen
Präjudicaten bemerkt, daß aus solchen Ausdrücken keine
Folgerungen über den rechtlichen Character des Frachtcontracts
abgeleitet werden können. **) Bei der Verfrachtung eines
ganzen Schiffs oder eines verhältnißmäßigen oder räumlich

*) Abbott. The law of merebant ships and seamen. Ed. 10,
p. 340. — Mande and Pollock. The law ©f merchant
shipping. 1853. p. 154.
**) Abbott loc. dt. pag. 211 in fine 212 mit. Rechtsfall Yates v.
Railston und pag. 213.214. fRetydfaQ Christle and Others
v. Lewis.

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