320 15. Gebührt dem Schiffer Entschädigung, wenn die
dem Verfrachter zur Vornahme des Transports hinzugeben,
also sie zu verladen.
Diese letztere Auffassung der rechtlichen Natur des Fracht-
contracts ist nun in der That die richtige, denn der wesent-
liche Inhalt desselben besteht darin, daß der Verfrachter die
Ausführung des bedungenen Transports mit den Gütern
des Befrachters, somit wirklich ein op»8 übernimmt, gegen
eine für dessen Beschaffung zu entrichtende Vergütung. Diese
vom Verfrachter übernommene Verbindlichkeit ist von derjenigen
eines localor rei oder locator operarum ganz verschieden.
Erstercr hat dem Miether die Disposition über den vermietheten
Gegenstand einzuräumen, damit dieser denselben in der ver-
abredeten Weise benutzen könne, und dafür Sorge zu tragen,
daß der Miether in dieser Benutzung während der Dauer
des Mietheverhältnisses nicht gestört werde. Letzterer ist nur
zur Leistung der verabredeten Dienste verpflichtet,, übernimmt
nicht die Hcrvorbringung eines gewissen mittels seiner Dienste
zu erzielenden Resultats. Der Character des Frachtcontracts
als operis locatio ist ferner daraus zu entnehmen, daß der
Verfrachter, entsprechend der Natur dieses Rechtsgeschäfts,
mit Rücksicht auf seinen Frachtverdienst die Gefahr des
Unternehmens trägt, indem er das Frachtgeld nur dann
erhält, wenn der Transport glücklich beendet ist. Dies findet
ebenfalls dann Statt, wenn die Fracht nach bestimmten
Zeiträumen während der Dauer des Frachtverhältnisses fest-
gesetzt ist, z. B. bei der Monatsfracht. Auch pflegt in solchen
Fällen regelmäßig in den Chartepartieen festgesetzt zu werden,
daß die Zeitfracht erst nach dem glücklichen Einlaufen in einen
Bestimmungshafen für die bis dahin verflossene Zeit zu ent-
richten sei, oder daß dieselbe beim Untergang des Schiffs
nur bis zum Verlassen des letzten Abgangshafens bezahlt zu
werden brauche. Hieher gehört auch die Rechtsregel, daß
der Verfrachter, in Ermangelung einer besonderen ander-
weitigen Verabredung, die voraus bezahlte Fracht zurück zu
zahlen hat, wenn die Reise in Folge eines Unfalls, namentlich