318 15. Gebührt dem Schiffer Entschädigung, wenn die
Disposition über sein Schiff einzuräumen, oder für Verzö-
gerungen Entschädigung zu geben, befreit werden.
Eben so wenig könnte eine Verpflichtung des Befrachters
zur Beladung angenommen werden, wenn man den Fracht-
contract als eine reine Dienstmiethe, locatio operarum,
auffaßte. Denn hiebei hat der Miether nur die Verpflichtung,
die für die Dienste versprochenen Gegenleistungen zu erfüllen,
namentlich den bedungenen Lohn zu zahlen, etwa auch die
zugesagte Beköstigung, Wohnung u. s. w. zu gewähren. Die
Annahme der Dienste aber, wozu hier auch die Verladung
der zu transportirenden Maaren gehören würde, steht in
seinem freien Belieben.
Dagegen würde sich das Verhältniß anders gestalten,
wenn man den Frachtcontract als eine operi8 locatio con-
ductio auzuschen hätte. Bei diesem Rechtsgeschäft übernimmt
der conductor operis (locator operarum) die Hervorbringung
eines gewissen Werks oder Erfolges, gewöhnlich mit der
Sache des locator operis, (conductor operarum) und verdient
die stipulirte Vergütung gegen und nach Ausführung dieses
zu bewerkstelligenden Resultats. Daraus folgt, daß der
locator operis nicht bloß verpflichtet ist, seinem Mitcontrahenten
den stipulirte« Lohn zu zahlen, sondern auch ihm die Sache,
mit welcher das opus vorgenommen werden soll, hinzugeben.
Denn dadurch ermöglicht er die Vollführung des opus und,
da derselbe hievon abhängt, zugleich den Verdienst des fest-
gesetzten Lohns. Die Hingabe der in Rede stehenden Sache
an den conductor operis ist nothwendig, um die durch dies
Rechtsgeschäft intendirten Rechtsverhältnisse herbeizuführen.
Es ist diese Verpflichtung des locator operis freilich nur zu
dem Zwecke anzunehmen, damit der Unternehmer des opus
den bedungenen Verdienst erhält. Anderweitige Interessen des
Letzteren können nicht berücksichtigt werden. Wenn also der
Verdinger vom Contracte zurücktritt, so kann der Unternehmer
nur dieses Verdienst-Interesse einklagen. Dasselbe wird
regelmäßig nur aus einem Theile des stipulirten Lohns be-
stehen, weil derselbe auch Auslagen in sich umfaßt, welche