Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

Beladung oder Entlöschung casuell verzögert werden? 317
oder combinirten Reisen, zu den Pflichten des Befrachters
gehöre, hängt mit dem rechtlichen Charakter des Frachtcontracts
zusammen, zu dessen Feststellung nunmehr übergegangen werden
muß.

§2.
Im Allgemeinen gehört der Frachtcontract, wie keiner
bestreiten wird, zu den Miethcontracten. Es fragt sich indessen,
welche Art des Miethcontracts demselben zu Grunde liegt.
Je nachdem dies von der einen oder anderen Art anzunehmen
ist, wird die Beantwortung der vorliegenden Frage verschieden
ausfallen.
Wenn man' voraussetzt, daß der Frachtcontract eine
Sachen-Miethe, eine loc3tio rei ist, dann kann eine Ver-
pflichtung des Befrachters zum Laden nicht angenommen
werden. Denn die Verbindlichkeiten des Miethers einer
Sache umfassen nur die Bezahlung des Miethepreises, die
gehörige Behandlung des gemietheten Gegenstandes und dessen
Rücklieferung nach beendeter Miethzeit. Die Benutzung der
gemietheten Sache ist keine Pflicht, sondern ein Recht des
Miethers. Ausnahmsweise kann dieselbe freilich auch ErstereH
sein, nämlich wenn sie erforderlich wird, um den Mieth-
gegenstand in guter Beschaffenheit zu erhalten, z. B. bei der
Pacht eines fruchttragenden Grundstücks, welches in seiner
Ertragsfähigkcit leiden würde, wenn der Pächter dessen Be-
bauung unterließe. *) Dieser Gesichtspunkt aber würde hier
nicht eintreten, da nicht behauptet werden kann, daß es zur
Conservirung eines Schiffs erford'erlich ist, dasselbe mit Ladung
zu versehen; und mithin würde das Beladen nur als ein
Recht des Befrachters aufgefaßt werden können. Derselbe
könnte demnach weder, wenn die Beladung durch casuelle
Hindernisse ganz unmöglich gemacht, noch wenn sie dadurch
verzögert würde, von seiner Verpflichtung, die volle Fracht
zu zahlen und dem Verfrachter rechtzeitig wieder die freie

*) Meiste Rcchtslerikon Bd. 7 S. 780.

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