Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

316 15. Gebührt dem Schiffer Entschädigung, wenn die
desselben anzusehen wäre, kann er die Vornahme dieser Hand-
lungen unterlassen, und muß das thun, wenn dieselben zu-
folge eingetretener casueller Störungen eine ungewöhnlich
lange Zeit in Anspruch nehmen und eine rechtzeitige Be-
endigung des Frachtverhältnisses hindern. Nur dann, wenn
das Laden und Löschen auch als eine Pflicht des Befrachters
aufzufassen ist, würde eine Befreiung desselben eintreten.
Denn alsdann muß er, ungeachtet der eingetretencn Ver-
zögerungsgründe, diese Handlungen vornehmen, so daß sich
eine die festgesetzte Dauer des Frachtverhältnisses überschrei-
tende Verwendung des Schiffs in Wahrheit als ganz unver-
meidlich herausstellt.
Der Schwerpunkt der hier vorliegenden Untersuchung
liegt also in der Frage, ob der Befrachter zum Laden und
Löschen verpflichtet ist. Was nun zuförderst das Löschen
anlangt, so wird es von keiner Seite bestritten werden, daß
dasselbe als eine dem Befrachter obliegende Pflicht zu gelten
habe, indem diese Handlung durchaus nöthig ist, um dem
Verfrachter wieder die freie Verfügung über sein Schiff zu
verschaffen. Erst, wenn dasselbe von den in Folge des früheren
Frachtcontracts eingenommenen Gütern entleert ist, kann er
es zu anderen Unternehmungen verwenden. Doch gilt dieses
Argument nur von dem letzten Löschen, welches der Beendigung
des Frachtcontracts unmittelbar vorausgeht, nicht auch, bei
e-ombinirten Reisen, von der nach Vollendung einer früheren
Reise erfolgenden Löschung. Denn, ob auch die Verzögerung
dieser letzteren Löschung als ein unvermeidbares Hinderniß
der rechtzeitigen Beendigung des ganzen Frachtverhältnisses
anzusehen ist, hängt davon ab, ob die späteren Reisen noth-
wendig vorgenommen werden mußten, ob der Befrachter
verpflichtet war, auch für diese Ladung zu liefern. War er
hierzu nicht verpflichtet, so konnte und mußte er die Reisen
alle oder einzelne derselben aufgeben, um zu verhüten, daß
jene Verzögerung eine rechtzeitige Beendigung des Frachtver-
hältniffes hindere. Die Entscheidung dieses Punktes aber,
wie überhaupt der Frage, ob das Laden, sei es bei einfachen

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