Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

Beladung oder Entlöschung casuell verzögert werden? 315
von Mommsen näher entwickelt. Im Wesentlichen möchten
folgende Erfordernisse aufzustellen sein: Das eingetretene
casuelle Hinderniß muß unmittelbar die bedungene Leistung
selbst, nicht bloß deren Mittel betroffen haben, und, wenn
dieselbe generischer Art ist, sich auf das ganze fragliche genus
erstrecken. Auch muß dasselbe von der Art sein, daß dadurch
für Jeden, welchem es zugestoßcn wäre, die Ausführung der
obligatorischen Verbindlichkeit unmöglich geworden wäre.
Selbstverständlich darf ferner der Verpflichtete nicht den Ein-
tritt des hindernden Ereignisses verschuldet haben.
Die Verbindlichkeit, auf welche diese Grundsätze hier
anzuwenden sind, ist die Pflicht des Befrachters, dafür Sorge
zu tragen, daß rechtzeitig das Frachtverhältniß beendet werde
unb der Verfrachter wieder freie Disposition über sein Schiff
erhalte. Das Vorhandensein dieser Verbindlichkeit wird von
keiner Seite bezweifelt werden. Zur Erfüllung des Fracht-
contracts ist nämlich eine Verwendung des Schiffes des Ver-
frachters nöthig, welche eine gewisse Dauer erfordert. Diese
Dauer kann nach den üblichen Zeitabschnitten (Monaten,
Jahren) bestimmt, oder durch die Ausführung des verab-
redeten Transports bedingt sein, und darf der Befrachter
selbstverständlich nicht eine Ueberschreitung der auf diese Weise
bestimmten Dauer des Frachtverhältnisses herbeiführen, zumal
da der Verfrachter ersichtlich ein großes Interesse daran hat,
daß die Verwendung seines Schiffs nicht zu lange Zeit in
Anspruch nehme, um dasselbe bald zu neuen gewinnbringenden
Unternehmungen benutzen zu können. Wenn nun casuelle
Hindernisse eine Verlängerung dieser Frist herbeiführen, so
wird der Befrachter, nach der oben vorangestellten Regel,
von seiner hierauf bezüglichen Verbindlichkeit befreit und
braucht nicht für die Verzögerung eine Entschädigung zu
geben.
Hieraus folgt indessen noch nicht ohne Weiteres, daß
auch eine casuelle Verzögerung des Ladens und Löschens den
Befrachter von der Erfüllung dieser Verbindlichkeit befreiet.
Denn, wofern Beides bloß als ein R e ch t, als eine B e fu g n i ß

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