Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

Beladung oder Entlöschung casuell verzögert werden? 313
Plane jener Abhandlung, welche wesentlich die Lehre von
den Ueberliegegeldern betraf, nur kurz behandelt werden,
S. 224—226, weshalb eine nochmalige eingehendere Unter-
suchung derselben nicht ungeeignet erscheinen dürfte. Auch
Cropp hat dieselbe in den von ihm und Heise herausge-
gebenen juristischen Abhandlungen Bd. 2 No. 18 erörtert.
Die Hauptgrundsätze, auf welchen die Untersuchungen desselben
beruhen, werden gewiß von keiner Seite beanstandet werden,
doch möchten nicht alle von ihm daraus abgeleiteten Folgerungen
für richtig gehalten werden können.
Häufig wird für die Verzögerung bei der Löschung nicht
der Befrachter, sondern der Ladungsempfänger, der Destinatair,
verantwortlich. Die Verantwortlichkeit des Letzteren ent-
springt jedoch nicht ohne Weiteres aus dem Frachtcontract,
sondern daraus, daß derselbe ausdrücklich oder durch conclu-
dente Handlungen, namentlich durch Empfangnahme der
Waaren, die aus dem Frachtverträge hervorgehende Ver-
psiichtung zur rechtzeitigen Löschung oder Schadensersatzleistung
übernimmt. Aus dem Frachtcontract an fich entsteht diese
Verbindlichkeit nur für den Befrachter, welcher nicht bloß,
wenn die Ladung von ihm selbst empfangen wird, sondern oft
ebenfalls dann, wenn sie an Andere nach fremden Plätzen
adresfirt wird, namentlich wenn diese die Empfangnahme
verweigern, für die rechtzeitige Löschung aufkommen muß.
Es möchte nun am geeignetsten sein, wenn hier von dem
einfacheren Verhältniß, daß die durch den Frachtcontract be-
gründeten Verpflichtungen bei dem Befrachter verbleiben,
ausgegangen, und daher nicht bloß für die Beladung, sondern
auch für die Löschung nur von Diesem, als der zur recht-
zeitigen Vornahme dieser Handlungen verpflichteten Pekson,
geredet wird. Selbstverständlich find für den Ladungsempfänger,
soweit auf ihn die Verpflichtungen des Befrachters übergehen,
dieselben Grundsätze maaßgebend.
Oft wird für die Einladung des Frachtguts oder dessen
Löschung eine bestimmte Frist, Liegezeit, und für hiebei
eintretende Verzögerungen ein im Voraus festgesetztes Ueber-

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