Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

nach Maaß und Gewicht.

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schließen sich dem Vorbemerkten im Allgemeinen an. Einige
Beispiele mögen hier mitgetheilt werden:
In der
“Tonnage Schedule for the Port of Calcutta,
adopted by the Bengal Chambre of commerce.”
heißt es,
Metals.20 Cwt. pr. Ton.
Hiernach sollen Metalle aller Art als Gewichtsgut behandelt
werden, und der pr. Ton festgestellte Frachtpreis ist für je
2240 T derselben zu vergüten. * *)
In den
“Rates of Tonnage, at which arlicles, conslituting
cargos of the East-lndia Company’s ships,
are calculated”
findet sich freilich die allgemeine Notirung “Metals" nicht,
dagegen sind, unter anderen, folgende Artikel einzeln in der
oben gedachten Weise anfgeführt:
Japan Copper.20 Cwt. pr. Ton.
Iron.20 Cwt. „ „
Lead.20 Cwt. „ „
Lapis Lazuli ...20 Cwt. „ „

Verfrachter und Korn-Kaufleute. Uebersetzt von Jensen.
Wyck auf Föhr 1852, welches übrigens noch weniger Ausbeute
gicbt, als "der Charterer."
*) Man trifft in der Praxis nicht selten Fälle an, in welchen
pr. Tonne befrachtete Schiffer Metalle zu einer bedeutend niedri-
geren Fracht, als dieselbe nach dem Obigen auskommen würde,
übernehmen. Dies hat seinen Grund darin, daß es unter Um-
ständen dem Interesse des Schiffers entspricht, neben den ihm vom
Ablader gelieferten (leichten) Gütern ein gewisses Quantum von
Gütern schwererer Art zu erhalten. Auch können manche dieser
letzteren eine so hohe Fracht, wie bei der 20 Cent. Berechnung für
sie zu zahlen sein würde, nicht wohl tragen. Das beiderseitige
Interesse des Schiffers und des Befrachters führt mithin hier zu
besonderen Vereinbarungen.

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