Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

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11. Zur Lehre von der Mittheilungspflicht

Stunden konnte der Beklagte unmöglich erwarten, daß die
- Zeichnungslustigen sich die Einsicht jener Italienischen Zeitung,
von der er überdies nicht behauptet, daß sie in Frankfurt
gehalten werde, und auf die er gar nicht hingewiesen hatte,
würden verschaffen können; und daß das fragliche Decret
bei ihm zur Einsicht vorliege, stand weder im Programme,
noch behauptet er, es anderweitig zur Kunde des Publicums
gebracht zu haben. Ueberdies aber, und das ist völlig
entscheidend, hatte er im Programm die Zinsengarantie
gerade unter Hinweisung auf die Decrete so unbedingt als
auf 99 Jahre ertheilt hingestellt, daß er erwarten mußte,
man werde sich bei dieser Angabe beruhigen und nicht
näher nachforschen, wie denn ein Jeder, ohne sich einer
Fahrlässigkeit schuldig zu machen, sich solcher Nachforschung
füglich enthalten konnte. — Wenn ferner
2) der Beklagte sich darauf beruft, die-Erlöschung,
wie aller Rechte der Eisenbahngesellschaften, so namentlich
der Zinsengarantieen, bei Nichtinnehaltung der zur Vollendung
der Bahnen vorgeschriebenen Frist, sei ein ezsentialo,
jedenfalls ein naturale negotii, welches also auch im
vorliegenden Falle jeder Aktien-Zeichner ohne Weiteres
habe voraussetzen müssen, so kann immerhin zugegeben
werden, daß eine solche Resolutiv-Bedingung für die
Concessione« häufig,
Pohls Recht der Aktiengesellschaften S. 83.84,
und für die Garantie von Zinsen hin und wieder vorkommt,
aber daraus folgt nicht, daß sie die Präsumtion für sich
hat, und daß nicht namentlich in dem vorliegenden Falle,
wo es sich davon handelte, einem wegen Mangel des
Vertrauens in Stocken gerathenen Unternehmen fortzu-
helfen, ohne Weiteres angenommen werden durfte, die
Regierung habe, um demselben die erforderlichen neuen
Geldmittel zu verschaffen, eine von dem Zustandekommen
der Bahn unabhängige Zinsen-Garantie übernommen."

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