Volltext: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

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II. Zur Lehre von der MittheilungSpflicht

Jahre 1858 in letzter Instanz, vom O.-A.-Gericht zu
Lübeck, abgegebenen Erkenntnisse folgende Ausführung mit:
"Der Kläger stützt seine Nescissionsklage — —
darauf, daß es im Programme heiße, den fraglichen
Prioritäts-Aktien seien laut Großherzoglicher Decrete vom
8. December 1852 und 4. März 1853 von der Toskanischen
Regierung 5 Procent pro anno auf 99 Jahre garantirt,
und daß die Bedingungen, an welche in diesen Dekreten
die Garantie geknüpft worden sei, und die jeden Zeich-
nungslustigen, wenn sie ihm bekannt gewesen wären, von
aller Betheiligung abgehalten haben würden, verschwiegen
seien.
Unter diesen Bedingungen komme auch vor, daß die Bahn
von Lucca nach Pistoja, bei ip8o iure eintretendem Verlust der
Concesston und der Zinsengarantie für die privilegirten Aktien,
bis zum Ende des Jahres 1854 vollendet seiy müsse.
Mit dieser Bedingung hat es in laeto seine völlige
Richtigkeit, wie dies denn auch vom Beklagten in keiner
Weise bestritten wird.
Nicht minder ist die große Erheblichkeit dieser Bedingung,
zumal da auf deren Erfüllung den Inhabern der in Rede stehen-
den Aktien eine unmittelbare Einwirkung nicht zustand, un-
möglich zu verkennen; wie es denn ausgemacht ist, daß wegen
Nicht-Einhaltung dieser Bedingung die Concesston für
erloschen erklärt, und, wenn auch die Gesellschaft von
Neuem dawider in den vorigen Stand eingesetzt ist, doch
die Inhaber der Prioritäts-Aktien der früher genossenen
Zinsengarantie zu Gunsten einer neuen Anleihe zum
größeren Theile verlustig gegangen sind.
Auch hat der Beklagte anerkannt, bei Erlassung des
Programms sich im Besitze des Dekrets vom 8. December 1852
befunden, und die in Betracht kommende Bestimmung
desselben gekannt zu haben. Er hat mithin jene Bedingung,
obgleich er voraussetzen mußte, daß Jeder, der sie erfahre,
großes Bedenken tragen werde, die fraglichen Papiere zu
93 pCt. zu kaufen, wissentlich verschwiegen.

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