Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

bei ContractS - Unterhandlungen.

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kein einsichtiger Geschäftsmann würde, bei genügender Kunde
von der Sachlage zur Zeit der Ausbietung, auch nur zwei
Drittheile des damals bedungenen Preises bewilligt haben.
Der Kläger wies hiebei auf die Heimlichkeit hin, mit welcher
die Sache bis zum Augenblicke der Ausgebung des Programms
betrieben worden sei, so wie aus die Kürze der Zeit, welche
den Reflectanten nur zu Gebote gestanden habe. Erkundigungen
habe man nicht erst einziehen können, und dies habe wiederum
zu der Annahme berechtigt, daß man sich unbedenklich bei
demjenigen beruhigen könne, was das Programm im Munde
führe.
Der Beklagte bestritt, daß ihm Schuld gegeben werden
könne, verleitliche Angaben gemacht zu haben. Es sei nicht
im Programm gesagt, daß die Zinsen-Garantie der Toscanifchen
Regierung eine unbedingte sei. Durch die ausdrückliche und
spccielle Anführung der Decrete der vorgedachten Regierung
sei jeder Reflectant auf die Quelle verwiesen worden, aus
welcher er weitere Aufklärung sich habe verschaffen können.
Die Decrete seien im Monitore Toscano publicirt. Auch
habe er, Beklagter, selbst sie besessen, und Jedermann habe
sie bei ihm einsehen können. Vorbehalte, wie die Toscanische
Regierung in Betreff der Concession zur Eisenbahn-Anlage
überhaupt, und insbesondere in Betreff der Zinsen-Garantie
gemacht habe, seien nichts weniger als ungewöhnlich.
Der Kläger bestritt das Letztere und wandte gegen die
Berufung auf den Monitore Toscano und auf die angeblich
im Besitz des Beklagten befindlich gewesenen Decrete ein,
derselbe habe es an jeder Andeutung darüber fehlen lassen,
daß etwas Besonderes aus den Dekreten zu ersehen sei,
auch habe er nicht angezeigt, daß dieselben bei ihm eingesehen
werden könnten.
Die durch drei Instanzen geführte Sache ist im Principe
zum Nachtheil des Beklagten entschieden worden. Auf eine
demselben nachgelassene Beweisführung kommt es hier nicht
an. Wir theilen aus den Entscheidungsgründen zu dem im

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