Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 2 (1860))

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11. Zur Lehre von der MittheilungSpflicht

welche in Florenz, London und Frankfurt bei den Bank-
häusern der Gesellschaft zahlbar sind.
Frankfurt, 18. April 1853."
Die Zeichner eilten in so großer Zahl und Hast herbei,
daß wenige Stunden- nach der Ausgebung des Programmes
das ausgebotene Capital mehrfällig übernommen worden war,
und die Zeichnungen auf ein geringeres Maaß zurückgeführt
werden mußten.
Der weitere Hergang läßt sich kurz berichten. Die
Inhaber der neu ausgegebenen Aktien erhielten freilich bis
zum Januar 1855 die Zinsen richtig ausbezahlt; dagegen
verweigerten die bis dahin mit der Zinsenzahlung beauftragt
gewesenen Banquiers die Auszahlung im Juli 1855, weil,
wie sie erklärten, die hiezu nöthige Autorisation Seitens der
Toscanischen Regierung ihnen nicht zugekommen sei.
Jetzt wurde es den Betheiligten kund, daß die Zinsen-Garan-
tie, welche sie nach dem Programme auf 99 Jahr fest erlangt
zu haben angenommen hatten, in Wirklichkeit eine nur bedingte,
und zwar den Umständen nach auf eine höchst precaire
Weise bedingte, gewesen war.
Einer der Zeichner, K., welcher 15,000 Lire übernommen
hatte, wurde gegen 3£. klagbar und verlangte von demselben
Rückzahlung der für die Aktien vergüteten 13,950 Lire
(93 pCt. auf 15,000 L.) mit den entsprechenden Zinsen,
gegen Auslieferung der 15 Aktien.
Diese Klage war auf verschiedene Fundamente gestützt,
von denen hier nur das eine erwähnt werden soll, daß der
Kläger dem Beklagten beimaß, sich unrichtiger Mittheilungen
und verleitlicher Schilderungen bei Gelegenheit der Ausbietung
der Aktien schuldig gemacht zu haben. Nach dem Programme
habe Jeder, welcher auf die Aktien reflectirte, annehmen
dürfen, daß die Zinsen-Garantie Seitens der Toscanischen
Regierung fest und ohne bedenklichen Rückhalt geleistet sei.
Der Erfolg habe das Gegentheil erwiesen, und die Aktien
hätten in Folge dessen nicht nur einen sehr bedeutenden
Theil des ihnen früher beigelegten Werthes eingebüßt, sondern

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