180 9. Billigung der gekauften Waare durch
nächst günstig oder ungünstig zeigt, seinen Entschluß darüber,
ob er die Waare annehmen oder als contractwidrig ablehnen
wolle, in unbilliger Weise abhängig machen zu können, so
fordert auch die bona fides aus gleichen Gründen in dem
andern Falle, wo der Käufer zwar nicht die Waare, aber
doch eine Probe derselben empfängt, daß er über die an der
Probe wahrzunehmende Beschaffenheit der Waare sich sofort
erkläre. Dies scheint denn auch die Ansicht des Kaufmanns-
standes zu sein. Wenigstens hat das BremerHandelsgericht
in neuester Zeit sich wiederholt dahin ausgesprochen, "daß,
was in dieser Beziehung von der Waare gelte, nach entschie-
dener kaufmännischer Auffassung der Verhältnisse auch von
der nach Abschluß des Handels dem Käufer behändigten
Probe gelten müsse."
Vergl. Entschcidg. des Bremer Handelsgerichts
in Sachen Droop & Frege c. Huchting vom
6. März 1856 u. in Sachen Otterbeck «L Platte
e. Ebell & Co. vom 11. Septb. 1856.
Auf den ersten Anblick hat, wie bemerkt, diese Ansicht viel
für sich, da gleiche Verhältnisse gleiche Rechtsfolgen zu
bedingen pflegen. Auch werden die über den "Handel
nach Probe" geltenden Grundsätze dazu dienen können, die
Ansicht einleuchtend zu machen, daß der Käufer in einem
solchen Falle, wenn auch nicht die Waare, doch die Probe
durch Stillschweigen billigt, und der Verkäufer seiner Pflicht
nachkommt, wenn er nur eine, dieser gebilligten Probe
entsprechende Waare liefert. Jndeß bei näherer Erwägung
der Verhältnisse stößt man doch bald auf Zweifel und
namentlich auf viele Schwierigkeiten in der consequenten
Durchführung jener Ansicht. — Ist es denn wahr, daß der
Kaufmann sich nach Abschluß des Handels nur zu dem
Zwecke eine Probe der Maare geben zu lassen pflegt, um
darnach sich eine genaue Vorftellmig von der Beschaffenhett
der Waare zu machen? Liefert ferner der Verkäufer die
Probe so, wie die Waare selbst, in der Absicht, den Kauf
zu erfüllen? Sind ihm nicht vielmehr häufig die Motive,